Nur registrierte Vermittler dürfen vermitteln

28.12.2014

Was künftig erlaubt ist und was verboten bleibt, das hat die BaFin der Assekuranz zum Jahresende verdeutlicht. Es gab klare Worte zu Tippgebern und dem Verbot der nebenberuflichen Vermittlung.

2014-12-29 (fw/db) Im veröffentlichten Rundschreiben (10/2014 VA) vom 23.12.2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den deutschen Versicherern Regeln zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten mitgeteilt.

Da in der Branche immer noch über die früheren nebenberuflichen Vermittler ohne Registrierung diskutiert wird, hat die Bundesaufsicht den (Vertriebs-)Managern der Versicherer klar gesagt was noch legal und was schon sehr lange verboten ist. Da Vermittlung im Nebenberuf nur mit einer IHK-Registrierung als Vermittler erlaubt ist, geht es vor allem um „Tippgeber“, die aber weder auf einen Abschluss hinwirken noch Versicherungen vermitteln dürfen.

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler

Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter alle Personen entsprechend der nachfolgenden Definition, auch wenn diese anders bezeichnet werden, so in der Praxis als „Vertrauensleute“ oder es handelt sich oftmals dabei um Vereinsmitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Quelle: Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Schriftliche Tippgebervereinbarung

Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte beim Versicherer darauf geachtet werden, dass zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler eine schriftliche Vereinbarung besteht.

Eine Vergütungstabelle sollte Bestandteil dieser Tippgebervereinbarung sein. Zahlungen an Tippgeber sollten von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein.

Nebentätigkeit bedarf einer Anzeige und Genehmigung

Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine Nebentätigkeitsgenehmigung beim Dienstherrn oder Arbeitgeber einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.

Kein Adressverkauf ohne Datenschutz

Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren.

Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen, sofern gesetzliche Vorgaben hiervon keine Ausnahme zulassen. Diese Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten gewährleistet auch, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten belegt wird und dass auch ein eventueller Erwerb von personenbezogenen Daten („Adresskauf“) nachvollzogen werden kann.

Zusammenarbeit mit Tippgebern

Sofern das Versicherungsunternehmen keine direkte vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers verpflichtet werden, die im BaFin-Rundschreiben aufgestellten Mindestanforderungen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben sei dafür ausreichend. Laufende Geschäftsbeziehungen sollen sukzessive, spätestens bei der nächsten Änderung von vertraglichen Vereinbarungen an die im Rundschreiben gegebenen Hinweise angepasst werden.

Dietmar Braun