„Nie leichte Kost!“
26.11.2013
Das neue Kapitalanlagegesetz (KAGB) regelt auch die inhaltliche Ausgestaltung von Emissionsprospekten. Gemäß § 165 Abs. 1 KAGB muss der Prospekt die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können.
finanzwelt sprach mit dem Münchner Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Unzicker über die neue Vorschrift.
finanzwelt: Was bedeutet die neue Vorschrift für die künftige Gestaltung bzw. den Umfang der Prospekte? Werden diese „schlanker", weil sich die Norm überwiegend am Investmentgesetz (InvG) orientiert?
Dr. Unzicker: Der große Umfang der bisherigen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte hing wesentlich damit zusammen, dass geschlossene Fondsmodelle vergleichsweise komplex ausgestaltet sind und entsprechend umfangreich zu erläutern waren. Auch sahen sich Anbieter und Prospektverantwortliche regelmäßig veranlasst, über die gesetzlichen Prospektpflichten hinaus freiwillige Angaben zu machen, um den zivilrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung Genüge zu tun. An den beiden letztgenannten Punkten wird sich wohl auch im Anwendungsbereich des KAGB wenig ändern. Es ist daher damit zu rechnen, dass Verkaufsprospekte zwar eine geänderte Aufmachung und geänderte Gliederung erfahren. Dass der Umfang maßgeblich schrumpft, darf indessen bezweifelt werden.
finanzwelt: Wird es für Anleger und Vermittler künftig leichter, den Prospekt zu lesen und zu erfassen?
Dr. Unzicker: Ein Verkaufsprospekt wird nie „leichte Kost" sein. Dafür sind die Angabepflichten zu detailreich ausgestaltet. Auch führen zunehmend anlegerfreundliche Tendenzen in der Rechtsprechung mehr denn je dazu, dass sich Prospektverantwortliche zu immer ausführlicheren Darstellungen entschließen, um sich für alle Eventualitäten abzusichern.
(Das Gespräch führte Kim Brodtmann)