Fonds Finanz weist auf richtungsweisende Änderungen in der KV hin
31.07.2013
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Seit 2007 gibt es in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Daher darf keinem Versicherten von seiner Krankenkasse gekündigt werden, weil er seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Für die private Krankenkasse sieht das Gesetz einen „Notlagentarif" vor. Diesbezüglich sind mit Wirkung vom 01.08.2013 Änderungen in Kraft getreten.
(fw/ah) Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" ist nun in Kraft. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind sehr vielseitig und wirken sich, je nach Kundensituation, unterschiedlich aus.
Nach einem gesetzlichen Mahnverfahren werden säumige Kunden in den neuen, von allen PKV-Gesellschaften einzuführenden, Notlagentarif überführt. Durch seine deutlich geringere Prämie sollen die Versicherten entlastet werden und somit die Möglichkeit erhalten, den Rückstand zeitnah auszugleichen um somit in den ursprünglichen Versicherungsschutz wechseln zu können. Die Leistungen des Notlagentarifes sind deutlich reduziert und stellen hauptsächlich die Akutversorgung sicher. Zudem gilt die Einführung des Notlagentarifes auch rückwirkend. Wie die einzelnen PKV-Unternehmen in die genaue Umsetzung und Information an die Betroffenen einsteigen, ist noch nicht final geklärt.
Das Gesetz sieht zudem einen Erlass des Prämienzuschlages vor, wenn Unversicherte, die der PKV zuzuordnen sind, noch bis zum 31.12.2013 einen Versicherungsschutz beantragen. Die bisherige Gesetzeslage sieht vor, dass Unversicherte bei Abschluss einer PKV Strafbeiträge für den zurückliegenden Zeitraum der ‚Unversichertheit' zahlen müssen.
Des Weiteren wurden mit der Verabschiedung des Gesetzes die Senkung des Säumniszuschlages und auch der Schuldenerlass für Unversicherte in der GKV verankert.