Computer als Fahrer

28.02.2017

Zuerst Pferdekutschen, dann Autos und in Zukunft Computer? /Foto: © Comofoto - Fotolia.com

Die Zeiten von Pferdekutschen hatten im Straßenverkehr das Risiko, dass die Pferde durchgehen konnten. In der Zukunft werden viele Pferdestärken durch Computer gesteuert. Wer haftet da?

Das Bundes-Verkehrsministerium schließt in seinen aktuellen, noch vorläufigen Entwürfen, das vollständig autonome Fahren im Straßenverkehr aus.

Was die Zukunft für die Risikomanager der Assekuranz bereithalten könnte, zeigt im globalen Markt bereits der Hersteller und Versicherer Tesla. In Asien verkauft dieser Hersteller bereits Kraftfahrt-Deckungen für seine eigenen Modelle zu unschlagbaren Versicherungsprämien. Die amerikanische National Highway Traffic Administration vermeldet zudem aktuell, dass die Unfälle unter Beteiligung der Tesla-Fahrzeuge seit der Installation des Autopiloten im Jahr 2015 um 40 Prozent gesunken seien.

„Wenn Schäden zunehmen, weil die Systeme der Hersteller nicht wie versprochen funktionieren, werden wir die Hersteller in die Verantwortung nehmen”, warnt Joachim Müller, als Chef der Allianz-Versicherungs-AG, eine Tochter des Marktführers Allianz SE.

Das würde in der zukünftigen Praxis der Schadensregulierung eine Herausforderung für die Risikomanager der Assekuranz, da oftmals die Hersteller der Fahrzeuge zumeist selbst die Versicherer sind.

Der aktuelle Stand des Gesetzentwurfs von Verkehrsminister Alexander Dobrindt für das vernetzte Fahren stellt weder die Fahrer- noch die Halterhaftung in Frage. Die Assekuranz, GDV und Allianz, wie auch die Experten des größten Automobilclubs ADAC halten das für kritisch.

„Allerdings werden an einigen Stellen viel zu weiche Rechtsbegriffe verwendet. So heißt es zum Beispiel, der Fahrer solle unverzüglich wieder die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen – ohne nähere Definition von unverzüglich”, sagt der ADAC-Jurist und Experte Markus Schäpe den Medien.

Der Fahrzeugführer solle laut Gesetz die Steuerung übernehmen, wenn er „aufgrund offensichtlicher Umstände“ erkennen muss, dass das Steuerungs-Modul gegen die Verkehrsregeln navigiert oder nicht bestimmungsgemäß funktioniert. Doch der Begriff „offensichtlich“ lässt wie „unverzüglich“ einen weiten juristischen Interpretationsspielraum zu.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) warnt bereits vorsorglich, dass die Formulierung „zu Unklarheiten führen und sich in anschließenden Rechtsstreitigkeiten zulasten des Verkehrsopfers“ in der Rechtspraxis auswirken könne. (db)