blau direkt gibt Entwarnung
29.06.2016
Oliver Pradetto
Keine pauschale Rentenversicherungspflicht für Poolmakler Ein Urteil aus München sorgt für Aufruhe unter Maklern. Hatte das Landessozialgericht doch scheinbar entschieden, dass Makler die über Pools einreichen der Rentenversicherungspflicht unterlägen.
(fw/rm) Das Sozialgericht Landshut hatte bereits am 09. Mai 2014 entschieden, dass ein Makler der Rentenversicherungspflicht unterliege, da er sein Geschäft ausschließlich über einen speziellen Pool einreiche. Nun wurde dieses Urteil laut einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts München in der Berufung des Maklers bestätigt. „Das Urteil bedeutet nun gerade nicht, dass jeder Makler der mit Pools arbeitet rentenversicherungspflichtig wird oder gar scheinselbständig ist“, erklärt Oliver Pradetto, Geschäftsführer von blau direkt. „Beides trifft nur unter sehr engen Bedingungen zu.“ Unterscheiden müsse der Makler zunächst die sogenannte Scheinselbständigkeit von der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Bei ersterer agiere der Makler in Wahrheit als Angestellter und folge Weisungen eines Arbeitgebers, der nur zum Schein als Handelspartner agiert. In diesem Fall werde der Makler in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig und müsse neben der Rentenversicherung auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Hier sei jedoch der vermeintliche Arbeitgeber in der Pflicht, der die Beiträge nachzuentrichten habe. „Um diesen Fall gehe es allerdings gar nicht. Das kann man für alle bekannten Maklerpools kategorisch ausschließen“, stellt der Lübecker Maklerpool-Chef klar. Im vorliegenden Fall gehe es um die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Bei dieser sei der Makler zweifelsohne selbständig, befinde sich aber dennoch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis und sei deshalb sozial schutzbedürftig. In dem Fall wird der Makler rentenversicherungspflichtig, muss die Rentenversicherungsbeiträge jedoch selbst entrichten. Die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit wird durch die BfA anhand von 3 Kriterien geprüft. 1. Der Makler darf nicht (ohnehin) scheinselbständig sein. 2. Er darf keine eigenen Angestellten haben. 3. Er bezieht mindestens 5/6 seines Umsatzes von einem Auftraggeber. „Schon aufgrund dieser Kriterien können maximal Makler betroffen sein, die Ihren gesamten Umsatz über einen einzigen Pool machen“, berichtet Oliver Pradetto. „Alle anderen Makler sind per se schon mal raus.“ Doch selbst wenn alle 3 Kriterien scheinbar erfüllt seien, sei der Makler noch nicht rentenversicherungspflichtig, behauptet Pradetto, dazu müsse der Pool auch Auftraggeber sein. Zwar würde die Auffassung vieler Makler, dass der Kunde Auftraggeber des Maklers sei, von der Justiz nicht mitgetragen, dies bedeute aber nicht, dass automatisch der Vergütende ein Auftraggeber sei. Vielmehr arbeiteten die meisten Pools umgekehrt im Auftrag ihrer jeweiligen Makler. Pools seien daher Auftragnehmer. Der Makler könne bei den meisten Pools jederzeit unkompliziert in Direktvereinbarungen oder zu anderen Pools wechseln und damit auch ihre eigene Vergütung steuern. Die Richter würdigten diese Argumentation indes nicht. Vielmehr sahen Sie im „ausschließlichen Vergütungsanspruch des Klägers gegenüber der AG … ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG“. Die Argumentation des Gerichts kam für die Lübecker nicht unerwartet, deshalb habe man seinen Partnern schon vor Jahren Sicherheit gegeben und seinen Maklern direkte Vergütungsansprüche eingeräumt: „Für blau direkt haben die Versicherer Garantien ausgesprochen, nach denen ein Makler seinen Vergütungsanspruch jederzeit direkt an die Versicherer richten kann, damit seien die Versicherer Auftraggeber im Sinne der Sozialgesetzgebung und ein Makler vor der Rentenversicherungspflicht grundlegend geschützt“, bekräftigt der blau direkt-Geschäftsführer. „In 16 Jahren hatten wir keinen einzigen Maklerpartner, der Rentenbeiträge hätte zahlen müssen.“ Dass es sich bei dem aktuellem Urteil aus München um eine Einzelfallentscheidung ohne Pauschalgültigkeit handelt wird auch in der Urteilsbegründung deutlich. In dieser hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass der klagende Makler selbst Zusammenhänge offengelegt habe, die ihn speziell von seinem Pool-Partner als wirtschaftlich abhängig erscheinen lässt. www.blaudirekt.de