Änderungen für Vermittler
16.12.2016
Vermittler können sich übernächste Woche über die wichtigsten Neuigkeiten der Branche informieren ©Robert Kneschke fotolia.com
Hinweis: Weder die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch etwaige Fachmakler prüfen die Produkte hinsichtlich der erforderlichen Erlaubnis im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz. In der allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift § 34f/§ 34h GewO /FinVermV (Stand 29.07.2016) werden unter Randnummer 24 Hinweise zur Erkennbarkeit von Vermögensanlagen aufgeführt: Ist auf der Internetseite der BaFin ein Verkaufsprospekt hinterlegt, handelt es sich bei dem entsprechenden Produkt um eine Vermögensanlage. Liegt ein Prospekt nicht vor, ist eigenständig zu prüfen, ob eine Vermögensanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG vorliegt.
- Änderungen im KWG
Durch den neuen Wortlaut gilt die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. 2 KWG dann nur noch für Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden.
Die Gesetzesänderung erfolgte aufgrund eines Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main von Februar 2013, das die Vermittlung bestimmter Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Nach Meinung der Hans John Versicherungsmakler GmbH trug das Gericht dem Anlegerschutz damit allerdings nicht genügend Rechnung, da die Ausnahmeregelung ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten gerichtet war, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also auf Tätigkeiten auf dem Primärmarkt.
Diese Änderung hat Auswirkungen auf Vermittler, die Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Für diese Tätigkeit ist künftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. (ahu)