Keine Steuervergünstigung bei fehlender Steuerzahlungspflicht

06.03.2014

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Wer wenig verdient, kann laut Finanzgericht Niedersachsen Handwerkerleistungen auch nicht von der Steuer absetzen.

(fw/hwt) Grundsätzlich ermäßigt sich die Einkommenssteuer für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf Antrag um 20 %, höchstens aber 1.200 Euro, der Aufwendungen des Steuerzahlers für die Lohnkosten. Das setzt jedoch nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, voraus, dass der Auftraggeber tatsächlich zur Steuerzahlung verpflichtet ist.

So hat das Finanzgericht Niedersachsen mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 3 K 267/11) entschieden, über das erst jetzt berichtet wurde. Der Kläger war der Auffassung, dass sich in solchen Fällen eine negative Einkommenssteuer ergebe, die an ihn auszuzahlen sei. Das Gericht erklärte in seinem Urteil, dass das Gesetz keine Leistung in Höhe der „verlorenen" Steuerermäßigung vorsähe. Der Ausschluss solcher Rechtsfolgen entspreche den gefestigten Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts. Die Förderung sollte ausschließlich durch einen Abzug von der bestehenden Steuerschuld erfolgen.

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