Innenprovisionen unbedingt offenlegen

14.07.2014

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Der BGH am 03.06.2014 ein wichtiges Urteil gefällt: Anlageberater haften auf Schadensersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären.

(fw/hwt) Laut Bundesgerichtshof betrifft dies nicht nur „Kick-Backs", sondern auch aus dem Anlagebetrag gezahlte Provisionen. Wer als Anlageberater solche Innenprovisionen dem Anleger gegenüber nicht offengelegt, verstößt gegen seine Aufklärungspflichten. Dann nämlich handelt es sich um im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen. „Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung", kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law und ergänzt: „Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig".

Der BGH geht in seinem Urteil vom 03.06.2014 (Az.: XI ZR 147/12) nun laut GPC Law von einem flächendeckenden Transparenzgedanken aus. Hintergrund seien für das Gericht die verschiedenen Gesetzesänderungen von der Umsetzung MiFID über die Regulierung der Finanzanlagenvermittler bis hin zum Honoraranlageberatungsgesetz. Diese Gesetzesänderungen seien nach Ansicht der Bundesrichter als eine gewollte Verschärfung von Anforderungen an die Transparenz in Bezug auf Vergütungen und Zuwendungen zu lesen. Zuwendungen sind aber sowohl nach dem Wertpapierhandelsrecht (§ 31d WpHG) als auch nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung (§ 17 FinVermV) offenzulegen. Andernfalls gilt ein Zuwendungsverbot.

„Der BGH sieht in dem aufsichtsrechtlichen Prinzip, dass Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offen gelegt werden, den Ausdruck eines allgemeinen nunmehr nahezu flächendeckenden Rechtsprinzips. Anleger könnten nach dieser Ansicht eine entsprechende Aufklärung bei einer Anlageberatung erwarten", erklärt der auf Kapitalanlagehaftung spezialisierte Anwalt. Das Urteil sei zwar gegen eine Bank ergangen, könne jedoch auch gewerbliche Finanzanlagevermittler betreffen. „Für gewerbliche Finanzanlagevermittler ist der 3. Zivilsenat des BGH zuständig und dieser hatte die „Kick-Back"-Rechtsprechung des Bankensenats auf gewerbliche Anlageberater als nicht übertragbar erachtet. Ob der 3. Senat sich noch einmal für die Finanzanlagervermittler stark machen wird, ist zweifelhaft. Denn die Offenlegungspflicht und das Zuwendungsverbot gelten nach der Finanzanlagevermittlerverordnung auch für Finanzanlagenvermittler. Wenn es sich hier um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, hat der 3. Senat kein Ausweichargument mehr. Sie müssen dann auch über versteckte Innenprovisionen aufklären", so Rechtsanwalt Korn.

Der BGH gehe davon aus, dass Pflichtverstöße bei Nichtaufklärung über versteckte Innenprovisionen bis zu diesem neuen Urteil ohne Verschulden erfolgten. „Die gute Nachricht ist, dass der BGH die Anlageberater für Fälle vor dem 1. August 2014 entlastet hat und eine Haftung verneinte, weil die Auffassung des BGH bis jetzt als nicht bekannt einzustufen ist. Ab dem 1. August 2014 gilt dann jedoch eine flächendeckende Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen", so der Berliner Anwalt. Rechtsanwalt Korn rät daher: „Diese Aufklärungspflicht sollten nicht nur Banken, sondern auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler dringend beachten und auch entsprechend dokumentieren. Ansonsten steht die nächste Haftungswelle ins Haus."

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