Versicherungsmakler in der Datenschutzfalle

07.02.2013

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Die Übertragung von Versicherungsbeständen wird für Makler zum juristischen Drahtseilakt. Denn ohne Zustimmung der Kunden dürfen keine persönlichen Daten des Versicherungsnehmers den Betreuer wechseln. Die große Mehrheit der Vermittler ist sich der rechtlichen Anforderung nicht bewusst. Sie laufen damit Gefahr, wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich belangt zu werden. Dies ergibt eine aktuelle Markteinschätzung von SDV - Servicepartner der Versicherungsmakler AG.

(fw/ah) Die wenigsten Maklerverträge haben entsprechende Klauseln zur Hand, mit der ein Kunde bereits bei Vertragsschluss einer möglichen Datenübertragung automatisch zustimmt. Makler müssen damit das "Ja" jedes Kunden nachträglich abfragen.

Damit Makler bei Übertragungen von Beständen nicht in die Datenschutzfalle tappen, sollten sie die Vertragsunterlagen mit ihren Kunden anpassen. "Den einfachsten und sichersten Weg stellt hierbei die Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Maklervertrag dar", sagt SDV-Vorstand Armin Christofori. "In den Maklerverträgen sollte eine Klausel enthalten sein, die die Möglichkeit der Weitergabe von Kundenbeständen vorsieht. Eine zweite rechtlich unbedenkliche Lösung ergibt sich, wenn Makler ihr gesamtes Unternehmen am Stück übertragen wollen. In diesem Fall kann die bei Maklern am meisten verbreitete Unternehmensform der Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt werden. Anschließend werden die Geschäftsanteile an den Bestandserwerber veräußert. Dann ist der Rechtsträger, mit dem die Maklerverträge bestehen, identisch und das bestehende Maklerverhältnis wird de facto unverändert fortgeführt.

Fazit: Viele gesetzliche Hürden bei der Bestandsübertragung sind bei Vermittlern recht unbekannt.

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