Wenn das Haftungsdach nicht haftet

05.02.2014

Interview mit Daniel Blazek, BEMT Rechtsanwälte.

finanzwelt: Ist der Fall „blaue INFINUS" für die gebundenen Vermittler erledigt?

Blazek: Ich vertrete bereits einige betroffene gebundene Vermittler und fürchte, dass es sich gerade erst um einen Vorgeschmack der wirklichen Anspruchswelle handelt.

finanzwelt: Ihre Mandanten werden bereits jetzt in Anspruch genommen, obwohl noch gar keine Ermittlungsergebnisse feststehen?

Blazek: Richtig, denn das kümmert bestimmte Anlegeranwälte nicht, obwohl aus dem KWG deutlich wird, dass das haftende Unternehmen Rechtsträger der Beratung ist und nicht der gebundene Vermittler.

finanzwelt: Aber besagt nicht der Ausdruck „haftendes Unternehmen", dass eben nur das Unternehmen für Schadensersatz haftet und nicht der Vermittler?

Blazek: Klar, soviel zum Gesetz. Realität ist aber, dass gebundene Vermittler trotzdem direkt in Anspruch genommen werden, wenn die vermittelten Produkte notleidend sind. Das ist und war absehbar, seit es Anlegeranwälte gibt. Wer das verkennt, hat im Kapitalmarkt den falschen Job.

finanzwelt: Können Sie das bitte an einem Beispiel erläutern?

Blazek: Ein vertraglich gebundener INFINUS-Vermittler wird von einem Anlegeranwalt verklagt, und zwar zusammen mit der „blauen INFINUS". Das Unternehmen hat einen Versicherungsvertrag, der grundsätzlich die möglichen Schadensersatzansprüche abfedert, soweit sie auf normalen Pflichtverletzungen des Vermittlers beruhen und zurechenbar sind. Die Versicherung beauftragt dann Anwälte zugunsten des Unternehmens. Der Vermittler muss seinen Anwalt spätestens vor Gericht selbst bezahlen und eine etwaige Verurteilung wegen Schadensersatzes selbst berappen, soweit gegen ihn vollstreckt wird. Dasselbe gilt, wenn er allein verklagt wird und tatsächlich unterliegen sollte.

finanzwelt: Wissen Ihre Mandanten das?

Blazek: Hinsichtlich des besagten Haftungsdachs nunmehr ja. Früher habe man ihnen jedoch gesagt, dass sie gegen unmittelbare Ansprüche gegen sie selbstmitversichert seien. Herr Ott sprach in einem Interview auf der DKM 2012 noch von „persönlicher Haftungsfreistellung".

finanzwelt: Und was sagen die Vermittler dazu?

Blazek: Sie sind enttäuscht und prüfen nun rechtliche Optionen gegen das Haftungsdach. Ich denke, ich werde die Police, die bislang noch niemand gesehen hat, demnächst unter die Lupe nehmen können. Ich würde mir eine konstruktive Zusammenarbeit mit Herrn Sonntag zugunsten der Vermittler wünschen, sie wäre auch in seinem ureigenen Interesse.

finanzwelt: Das sind keine guten Nachrichten. Steht für Sie die Idee des Haftungsdachs an sich in Frage?

Blazek: Ich meine, dass ein gewerblich tätiger Finanzdienstleister oder Versicherungsvermittler, der sich ohnehin pflichtversichern muss, eigentlich kein Haftungsdach braucht. Er muss qualitativ hochwertig arbeiten, muss juristisch gut aufgestellt sein und braucht einen guten, eigenen Versicherungsschutz. Andererseits hat gerade aktuell ein Haftungsdach einen bestimmten Nutzen, nämlich vor dem Hintergrund des „Vertriebsverbots" gewisser Investmentvermögen aufgrund einer gesetzlichen Unstimmigkeit zwischen KGB, KWG und § 34f GewO. Bestimmte geschlossene Fonds lassen sich derzeit unter einem Haftungsdach mit entsprechender KWG-Genehmigung risikoärmer vertreiben, die als selbstständiger § 34f-Vermittler eventuell nicht vermittelt werden dürfen. Allerdings bringt das zumeist den Pferdefuß der Abhängigkeit von bestimmten Produktgebern mit sich.

finanzwelt: Es bleibt also spannend. Vielen Dank für das Gespräch.

(Das Interview führte Christoph Sieciechowicz)

Schutz für gebundene Vermittler? - Printausgabe 01/2014