Unfall unter Alkoholeinfluss: Einbußen bei der Versicherungsleistung

06.02.2024

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Narren und Jecken fiebern aktuell dem Höhepunkt der fünften Jahreszeit entgegen. Alkohol gehört an Karneval und Fastnacht für viele dazu. Wer sich jedoch nach der Karnevalsfeier alkoholisiert hinters Steuer setzt, riskiert empfindliche Strafen sowie Einbußen bei der Versicherungsleistung.

Was gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung?

Unfallopfer werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt, auch wenn der Verursacher unter Alkohol oder sogar Drogen gestanden hat.

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.

Schäden am eigenen Auto: Was gilt in der Kaskoversicherung?

Eine Vollkaskoversicherung ersetzt nach einem selbst verschuldeten Unfall die Schäden am eigenen Auto. Wer unter Alkohol einen Unfall verursacht, darf hingegen nicht damit rechnen, den eigenen Schaden voll ersetzt zu bekommen.

Der Vollkaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden ohne Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht. Dies kann bei einer Alkoholisierung, die für den Unfall ursächlich war, der Fall sein.

Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung kann die Kürzungsquote bis zu 100 Prozent betragen.

Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen in der Regel bei 100 Prozent.

Gut zu wissen: Promillegrenzen im Straßenverkehr 

Unabhängig von der Versicherungsleistung nach einem Unfall drohen alkoholisierten Autofahrern je nach Grad der Fahruntüchtigkeit weitere Sanktionen:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Ab 0,3 Promille: Fahrer können sich dadurch strafbar machen, wenn sie einen Unfall verursachen oder sogenannte „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ zeigen (etwa Schlangenlinien).
  • Ab 0,5 Promille: Hier drohen Bußgelder, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
  • Ab 1,1 Promille: Ab dieser Grenze gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe sind die Folge.
  • 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad oder E-Bike: Das wird als Straftat gewertet. Fahrrad- oder E-Bike-Fahrer müssen zudem mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und unter Umständen mit einem Fahrrad-/Pedelec-Fahrverbot und Autoführerschein-Entzug rechnen.

Unabhängig von diesen allgemeinen Promillegrenzen können nach Unfällen auch härtere Strafen verhängt werden. (mho)

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