Stichtag 1. Juni 2012

07.02.2013

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Am 1. Juni 2012 gelten laut der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente (nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie dem Kreditwesengesetz (KWG)), darüber informiert die BCA AG in einer aktuellen Pressemitteilung.

(fw/ck) Schon heute müssen Makler für jedes vermittelte Geschlossene Fondsprodukt eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vornehmen um objektgerecht beraten zu können, wie ein BGH-Urteil (XI ZR 338/08) belegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler nach § 34c GewO oder als Vermögensverwalter nach § 32 KWG oder als Haftungsdachnehmer tätig ist. Damit entsteht für alle Finanzdienstleister die Haftung aus der objektgerechten Beratung (Plausibilitätsprüfung) sowie aus der anlegergerechten Beratung (Beraterhaftung). Aufgrund dieser Haftungsthematik muss jedes Geschlossene Fondsprodukt ausführlich geprüft werden und eine Beratungsdokumentation nach WpHG erfolgen. Aus der Regulierung nach der FinVermV entsteht außerdem die Vorgabe, dass alle Haftungsdachnehmer ab dem 1. Juni 2012 die Umsätze aus dem Geschlossenen Fondsbereich zwingend über das Haftungsdach einreichen müssen. Ab diesem Zeitpunkt gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Vermittler nach § 34c GewO noch für das laufende Jahr 2012. Diese können bis zum Jahresende alle Geschlossenen Fonds ohne Beratung vermitteln. Ab 1.1.2013 ist mit dieser Ausnahme jedoch Schluss. Es gilt nur noch die Regulierung durch den neuen § 34f GewO Dann muss jeder Finanzdienstleister eine objekt- und anlegergerechte Beratung nach WpHG vollziehen. Eine reine Vermittlung ohne Beratung ist nicht mehr erlaubt. Diese Neuregelung begrüßt auch Dr. Frank Ulbricht, Finanzvorstand der BCA-Gruppe: Durch die Neuregelung kann die Anlageklasse den "Grauen Marktschleier" ablegen und gelangt als regulierte Sachwertanlage neu in den Fokus der Anleger."

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