Rechtssicherheit Opting-out-Modelle

30.05.2016

Dr. Johannes Leinert

Für Opting-out-Modelle in der betrieblichen Altersversorgung, mit denen Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen werden, falls sie nicht widersprechen, muss der Gesetzgeber noch rechtliche Klarstellungen vornehmen.

(fw/rm) Anderenfalls bergen diese ein Restrisiko für die Arbeitgeber, das sie von der Einführung solcher Modelle abhält. Diese Forderung erhob Dr. Johannes Leinert, der sich seit mehr als zehn Jahren wissenschaftlich mit Opting-out-Konzepten beschäftigt, im Gespräch mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA). So müsse zum Beispiel festgelegt werden, wie Kündigungs- und Widerspruchsrechte geregelt werden. „Im Augenblick existiert für den Arbeitgeber noch das Risiko, dass Opting-out-Verträge als unwirksam angesehen werden und rückabgewickelt werden müssen“, stellte Leinert fest. Es habe ohnehin ziemlich lange gedauert, bis sich die Politik für Opting-out-Modelle offen zeigte. „Immerhin wurden die ersten Vorschläge dafür in Deutschland schon im Mai 2003 unterbreitet, damals von der Bertelsmann-Stiftung.“ Die Regierungen waren seit der Einführung der Riester- Rente aber sehr zurückhaltend mit verpflichtenden Elementen in der Altersvorsorge. „Zunächst wurde kontrovers diskutiert, ob Opting-out einen Zwang zur Altersvorsorge darstellt. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass dies nicht der Fall ist“, erläuterte Dr. Johannes Leinert. „Die Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Altersvorsorge bleibt bei Opting-out erhalten, nur unter anderem Vorzeichen: Unter den gegenwärtigen Bedingungen bleiben Bürger außen vor, die keine aktive Entscheidung zur Altersvorsorge treffen. Kommen Opting-out-Modelle, werden sie in die Altersvorsorge einbezogen.“ Das Deutsche Institut für Altersvorsorge hatte bereits 2005 zusammen mit Dr. Johannes Leinert eine Studie aufgelegt, in der Opting-out für die betriebliche Altersversorgung empfohlen wurde. Das gesamte Interview auf den: Web-Seiten des DIA www.dia-vorsorge.de