Langsame Arbeitsfahrzeuge: Versicherer warnen vor neuen Belastungen

11.10.2023

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Eine geplante Gesetzesänderung könnte hunderttausende Besitzer von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vor Probleme stellen.

„Die Pläne der Bundesregierung bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie führen zu neuen Belastungen für Landwirte, Logistiker, produzierende Unternehmen und Bürger: Seit Jahrzehnten sind langsame Fahrzeuge wie Landmaschinen in betrieblichen Haftpflichtversicherungen und Aufsitzrasenmäher in privaten Haftpflichtversicherungen problemlos pauschal mitversichert. Jetzt will die Regierung so hohe Versicherungssummen hierfür vorschreiben, dass mehrere hunderttausend Versicherungsverträge geändert werden müssten – mit der Folge, dass viele Versicherte mehr zahlen würden als bisher“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.

Aktuelle Rechtslage ist klar, praktikabel, kostengünstig

Bisher unterliegen die langsamen Fahrzeuge keiner Versicherungspflicht, sind aber trotzdem in aller Regel über die Allgemeinen Haftpflichtversicherungen der Halter versichert. Probleme bereitet die derzeitige Rechtslage seit Jahrzehnten keine: „Die aktuelle Lösung ist klar, praktikabel, kostengünstig und vollkommen ausreichend. Uns ist nicht ein Schadenfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte“, so Asmussen.

Trotzdem sollen die Halter nach dem Willen der Bundesregierung schon ab dem 23.12.2023 über Haftpflichtversicherungen mit so hohen Versicherungssummen verfügen müssen, wie sie auch für Autos und Lastwagen gelten. Wer dieser neuen Pflicht nicht nachkommt, würde zudem nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, sondern sich strafbar machen. Im schlechtesten Fall droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, zudem könnte das Fahrzeug eingezogen werden. Die Versicherer plädieren hingegen dafür, die derzeit geltende Regelung auch in Zukunft unverändert beizubehalten.

Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sogenannte „KH-Richtlinie“, EU 2021/2118) in deutsches Recht. (mho)

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