Keine Rentenversicherungspflicht für vfm-Makler

04.07.2016

Stefan Liebig

Das Bayerische Landessozialgericht hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob ein an einen Maklerpool angebundener selbständiger Makler der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.

(fw/rm) vfm hat das Urteil für die an den Verbund angebundenen Partner beleuchtet und bezieht eine klare Position. „Ungeachtet dessen, dass das Urteil in seinen Entscheidungsgründen grundsätzlich mehr als bedenklich ist und deshalb nur eine sogenannte „Einzelfallentscheidung" sein sollte, dürften an den vfm-Verbund angebundene Makler hiervon nicht betroffen sein", stellt Syndikusanwalt Harald Oberst fest. Seine Feststellung begründet Oberst damit, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt, dass nur die Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die zum einen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und des Weiteren regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind. Es ginge entsprechend nicht um die Frage der Scheinselbständigkeit mit der Konsequenz einer möglichen vollumfänglichen Sozialversicherungspflicht, sondern um die alleinige Frage, wann ein Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. In der vorliegenden Entscheidung bejaht das Gericht die Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, dass der Pool auf Dauer und im Wesentlichen der einzige Auftraggeber des Maklers sei und der Makler regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Auftraggebereigenschaft des Pools leitete das Gericht von einer faktischen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von dem Pool ab. Diese gründe sich u.a. insbesondere darauf, dass die Anbindungen zu den Produktpartnern mit dem Pool bestünden und die Abrechnung der Courtagen ebenfalls über den Pool erfolgen würden. „Wir im vfm-Verbund unterscheiden uns in unserer Vorgehensweise wesentlich von den beschriebenen Vorgehensweisen des beteiligten Pools. Und das zum Vorteil des Maklers", so vfm-Geschäftsführer Stefan Liebig. „Ein an vfm angeschlossener Makler verfügt über eigene Direktanbindungen zu den Produktpartnern. Er hat demnach einen eigenen Courtageanspruch gegen die jeweilige Gesellschaft und erhält seine Courtagezahlungen direkt von dieser. In der Konsequenz erfolgt auch keine Übertragung des Bestandes auf vfm, so dass der vfm-Makler stets „Herr" seines eigenen Bestandes bleibt," so Liebig weiter. Zusammenfassend stellt vfm fest, dass die Argumentationsweise des Landessozialgerichts Bayern in dessen Urteil auf die Makler im vfm-Verbund nicht anwendbar ist. „Wir hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt. In jedem Fall sollten vfm-Makler von möglichen Auswirkungen dieses Urteils nicht betroffen sein," fasst Oberst seine Feststellung zusammen. Abschließend sei nochmals erwähnt, dass alle Makler, die mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, von der dargestellten Problematik nicht betroffen sind – dies sollte auch viele Makler außerhalb des vfm-Verbundes von der geschilderten Thematik ausschließen. (Urteil vom 03.06.2016, Az.: L 1 R 679/14) www.vfm.de