KAGB für Immobilienfonds ein Fortschritt

16.07.2013

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**Nächste Woche ist es soweit. Am 22.07.2013 tritt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und damit neue gesetzliche Regelungen für Immobilienfonds in Kraft. **Philipp Ellebracht, Produktleiter für Kontinentaleuropa bei Schroder Property, äußert sich grundsätzlich positiv zu den neuen Richtlinien bezüglich offenen Immobilienfonds.

(fw/ah) „Grundsätzlich sind die neuen gesetzlichen Regelungen (KAGB) für offene Immobilienfonds großer Schritt nach vorne. Der Anleger und der Fondsinitiator werden durch die neuen Regelungen im Bereich Mindesthaltedauer und Kündigungsfrist in erster Linie vor einer Zweckentfremdung des Fonds geschützt. Der Zweck des Fonds kann nun nicht mehr zum kurzfristigen Geld parken, wie bei einem Geldmarktfonds, von professionellen Investoren missbraucht werden. Dies hatten viele Fondsmanager zugelassen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Fastauflösung einer gesamten Branche geleistet. Das ist nun alles Schnee von Vorgestern."

„Der Anleger wird durch die bekannten Maßnahmen wesentlich geschützt, aber der Fondsinitiator auch. Er erhält sogar durch den gesetzlichen Rahmen ‚kostenlos' eine höhere Planungssicherheit durch die Mindesthaltefrist und die Abschaffung des Freibetrages. Wie wichtig dem Fondsinitiator die langfristige Planungssicherheit des Fonds ist, zeigen die torschlusspanischen Vertriebsaktivitäten vor dem 22. Juli 2013. Fondszeichner können vor diesem Stichtag von der Bestandsschutzklausel profitieren und bis zu 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr ohne Einhaltung von Mindesthaltefristen und Rückgabefristen verfügen. Es ist schon fraglich, wie ernst ein Fondsinitiator langfristige Liquidität des Fonds nimmt, wenn er aus Kalkül kurz vor dem 22. Juli genau die potentiellen Kunden anspricht, die ihm die langfristige Planungssicherheit torpedieren (Beispiel: 1.000 Neukunden vor dem 22. Juli á 25.000 Euro Beteiligung = 25.000.000 neues Fondsvolumen = Rückgabe ohne Fristigkeit jederzeit möglich). Gegenhalten kann man sicherlich, dass der ‚normale' Zeichner ein langfristiges Interesse an dem Fonds hat und auf die Mindesthaltedauer nicht angewiesen ist."

„Nichtsdestotrotz, die gesetzlichen Änderungen sind richtig und wichtig. Aber im Grundsatz sollte man nicht vergessen: Ein offener Fonds lebt nur so lange, wie seine Investoren nicht in Scharen flüchten. Die gesetzlichen Anpassungen verschieben lediglich den Punkt einer möglichen Abwicklung, lösen das Problem aber nicht in voller Gänze."

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