Insolvenzgefahr durch Rückdeckungsversicherungen

09.06.2022

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Pensionszusagen aus den 1990er Jahren können für GmbHs und AGs gefährlich werden. Das gilt auch für die Geschäftsleitung persönlich. Denn seit Jahresbeginn 2021 droht ihnen die persönliche Haftung.

Viele geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs haben sich selbst eine Pension in Form einer Rückdeckungsversicherung zugesagt. Auch andere Geschäftsführer und Prokuristen von GmbHs bzw. Vorstände und leitende Angestellte von AGs haben Pensionszusagen in dieser Form. Wer sich aber darauf verlässt, die Leistung der Versicherung werde bei Erreichen des Pensionsalters die erwartete Höhe erreichen, der hat wahrscheinlich schon lange nicht mehr in die Wertmitteilung für den Vertrag geguckt. Denn meistens besteht eine deutliche Unterdeckung des verfügbaren Kapitals für die Zahlung der Pension.

Seit den 1990er Jahren haben sich zwei Faktoren zuungunsten der Versicherten entwickelt: Der Höchstrechnungszins und die erwarteten Überschüsse sind von 5 bis 7 % auf rund 1 % gesunken und die Lebenserwartung hat sich deutlich erhöht. Beides hat zur Folge, dass Auszahlungen aus den Verträgen deutlich niedriger ausfallen als ursprünglich erwartet. Das Unternehmen selbst haftet aber für die Höhe der Pension und muss die Lücke füllen. Was für Privatpersonen „nur“ schmerzhaft ist, bedeutet für den GGF einer GmbH in seiner Doppelrolle als Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger ein massives Problem, denn er kann nicht einfach seine Pension reduzieren. Die ist bilanziert und ein Verzicht gilt als Einnahme und löst einen unangenehmen Rattenschwanz an steuerlichen Problemen und Zahlungsverpflichtungen aus. Für den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH besitzt, bzw. den Vorstand einer AG, steht das gar nicht zur Debatte. Warum soll er den Eignern etwas schenken? Die Lücke in der Bilanz hat schon in vielen Fällen dazu geführt, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz beantragen muss.

Das StaRUG zwingt zum Handeln

Zum Jahresanfang 2021 trat ein Gesetz in Kraft, das Unternehmen helfen soll, Insolvenzen zu vermeiden, das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz). Was hilfreich klingt, bürdete aber allen GmbHs, deren Geschäftsführern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schlagartig Pflichten auf, wie sie vorher nur für Aktiengesellschaften vorgeschrieben waren: Jede GmbH muss ein Risikomanagementsystem aufbauen und alle Risiken für den Fortbestand des Unternehmens ständig überwachen. Wer aus dem Kreis der Verpflichteten eine Insolvenzgefahr erkennt, der muss sofort die Aufsichtsgremien oder, etwa im Fall des Steuerberaters, den Auftraggeber, die Geschäftsleitung der GmbH informieren. Die Geschäftsleitung muss daraufhin sofort tätig werden. Wer das Problem auf die lange Bank schiebt, der ist in der persönlichen Haftung. Wenn die Rückdeckungsversicherung erkennbar eine Unterdeckung zeigt, muss die Geschäftsleitung zügig eine Alternative finden. In diesem Zuge die alte Versicherung zu kündigen, löst aber eine Steuerpflicht für die Differenz zwischen gezahlten Beiträgen und Rückkaufswert aus. Vor der Auszahlung führt die Versicherungsgesellschaft Kapitalertragssteuer und Soli an den Fiskus ab.

Finanzämter stellen Fremdinsolvenzanträge

Wenn Finanzämter im Wege von Außenprüfungen bilanzielle Überschuldung durch Pensionszusagen feststellen und das Unternehmen bzw. der Unternehmer nicht in der Lage ist, diese Unterdeckung kurzfristig auszugleichen, dann stellen sie von Amts wegen Insolvenzanträge. In den letzten zwölf Monaten war das in mehreren Tausend Fällen der Fall. Anders handhaben das Banken, die bei der Kreditprüfung die Unterdeckung feststellen. Die verweisen an ihre konzerneigenen oder verbundenen Lebensversicherungsgesellschaften und zwingen das Unternehmen zum Aufstocken der Versicherungssumme. Auch bei Unternehmensverkäufen und bei Übergabe an die nächste Generation sind die Rückdeckungsversicherungen regelmäßig ein großes Hemmnis für einen zügigen Abschluss, oft verhindern sie ihn sogar komplett.

Der Ausweg: Rückabwicklung

Das Netzwerk von Experten der Vertragshilfe24. de hat im letzten Jahr eine Lösung für die Rückabwicklung von Rückdeckungsversicherungen entwickelt, die das Unternehmen deutlich besser dastehen lässt. Dabei arbeiten Spezialisten aus verschiedenen Fachgebieten zusammen; Policenankäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte. Wie bei dem schon bekannten Verfahren für Privatpersonen (finanzwelt 04/2021) werden weitergehende Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft gestellt, die regelmäßig zu deutlich höheren Auszahlungen führen, als die Versicherungsgesellschaft normalerweise ihren Versicherten zugesteht.

Fazit

Das StaRUG zwingt Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände von AGs, deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sich mit den bilanziellen Risiken der Rückdeckungsversicherung zu beschäftigen. Wenn Probleme bestehen, müssen alle Experten gemeinsam eine neue Lösung erarbeiten, in der Regel auch Juristen. Eine Möglichkeit, die geprüft werden sollte, ist die Rückabwicklung der Rückdeckungsversicherung mit dem Expertennetzwerk von Vertragshilfe24.de.

Autor: Jürgen Braatz Fachjournalist