Hürdenlauf zur KVG-Erlaubnis

09.09.2013

**Die Umstellung auf die Neuregelungen des KAGB bringt vielfache Anforderungen an Fonds und deren Manager. Es lohnt sich, frühzeitig Vorbereitungen zu treffen, denn bis spätestens Mitte 2014 muss der Prozess abgeschlossen sein. Ein Gastbeitrag von **Dr. Julia Backmann, Abteilungsdirektorin Recht, Deutscher Fondsverband BVI.

Verwalter geschlossener Fonds benötigen künftig eine Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beantragen ist. Dies sieht das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Umsetzung der Richtlinie über Manager Alternativer Investments (AIFMD) vor. Seit dem 22. Juli 2013 regelt das KAGB Anforderungen an geschlossene und offene Fonds und deren Verwalter erstmalig in einem gemeinsamen Gesetz. Insbesondere Anbieter geschlossener Fonds, die bis zu diesem Zeitpunkt nur den Anforderungen an öffentliche Angebote nach dem Vermögensanlagengesetz und allgemeinen schuld- bzw. gesellschaftsrechtliche Regelungen unterlagen, müssen einige regulatorische Anforderungen meistern, um künftig Fondsanteile veräußern zu dürfen. Das KAGB wird zu weitreichenden Änderungen für die gesamte Fondsbranche führen.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Jedem Fonds ist ein Verwalter zuzuordnen, der eine Erlaubnis benötigt. Fondsanbieter müssen daher prüfen, wer Verwalter bereits aufgelegter oder neu aufzulegender Fonds ist. Der Verwalter eines Fonds muss in der Lage sein, für den Fonds die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen. Fonds sind durch den Begriff des Investmentvermögens sehr weit definiert: Ein Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Die Abgrenzung zwischen einem Fonds und anderen Vermögensanlagen und unternehmerischen Beteiligungen ist in der Praxis im Einzelfall mit Hilfe von Guidelines der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA und einem Auslegungsschreiben der BaFin zu klären. So muss nach Ansicht der BaFin das Kapital in einem rechtlich oder wirtschaftlich (z.B. durch getrennten Rechnungskreis) verselbständigten Vermögen „gepoolt" werden, um als Organismus qualifiziert zu werden. Bei den Investmentvermögen trennt das Gesetz zwischen alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). AIF sind alle geschlossenen Fonds sowie alle offenen Fonds, die keine OGAW sind. Auch Fondsanbieter, die künftig keine Fonds mehr platzieren wollen, müssen prüfen, ob sie Anforderungen des KAGB erfüllen müssen. Anknüpfungspunkt für das Erfordernis einer Erlaubnis als KVG ist das Verwalten von Fonds. Das KAGB sieht zwar Übergangsregelungen für Verwalter von Fonds vor, die bislang nicht unter das Investmentgesetz gefallen sind; diese hängen jedoch von der Investitionstätigkeit des Fonds und vom Ablauf der Zeichnungsfrist ab. Fondsanbieter, die ausschließlich Fonds mit geringem Volumen verwalten, müssen nur bestimmte Anforderungen des KAGB einhalten und sich bei der BaFin lediglich registrieren.

Welche Anforderungen muss der Fondsverwalter bei Erlaubnisantrag erfüllen?

Bevor Fondsanbieter einen Antrag auf Erlaubnis als KVG stellen können, müssen sie bereits bestimmte Anforderungen erfüllen. So müssen Verwalter von AIF konkreten Organisations- und Verhaltenspflichten nachkommen. Hierfür sind Anforderungen an Prozesse zum Risikomanagement und Liquiditätsmanagement, zur Vergütungspolitik und zum Umgang mit Interessenskonflikten einzuhalten. Ihre Aufgaben kann die KVG nur in begrenztem Umfang auslagern. Dabei sind objektive Gründe für die Auslagerung, die ordnungsgemäße Auswahl sowie die Fähigkeit zur fortlaufenden Überwachung des Auslagerungsunternehmens zu dokumentieren. Für jeden AIF hat die KVG eine Verwahrstelle zu bestimmen, die klar definierte Anforderungen erfüllen muss. Jede KVG muss bestimmten Kapitalanforderungen nachkommen. Das Anfangskapital einer KVG beträgt mindestens 125.000 Euro und bis zu zehn Millionen Euro, abhängig von der Struktur der KVG und dem verwalteten Investmentvermögen. Da das Anfangskapital bei Erlaubnis und damit vor Platzierung des Fonds vorliegen muss, können die eingeworbenen Anlegergelder hierfür nicht genutzt werden.

Welche Informationen über die KVG sind bei der BaFin einzureichen?

Mit dem Antrag auf Erlaubnis als KVG ist die Einhaltung der oben genannten Anforderungen an das Anfangskapital nachzuweisen. Daneben sind Angaben zu den Geschäftsleitern und bedeutend an der KVG beteiligten Inhabern vorzulegen. Die KVG muss zudem einen Geschäftsplan einreichen, der neben der Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie die KVG ihren Pflichten nachkommen will. Die BaFin hat hierzu in einem Merkblatt festgelegt, dass vom Geschäftsplan folgende Unterlagen umfasst sind: Organigramm, Planzahlen, Darstellung der geplanten Einrichtung interner Kontrollverfahren, Angaben zur Art der geplanten Geschäfte, Angaben zum Umgang mit Interessenskonflikten sowie eine Beschreibung des Risikomanagementprozesses. Teil des Geschäftsplans ist zudem eine Auflistung aller aktuellen und zukünftigen Fonds, die die KVG verwalten will. Mit dem Antrag auf Erlaubnis sind Angaben zur Vergütungspolitik und –praxis, zu Auslagerungsvereinbarungen und zur Verwahrstelle, Satzung oder Gesellschaftsvertrag der KVG vorzulegen.

Welche Informationen zu den Fonds sind bei der BaFin einzureichen?

Der Verwalter hat dem Antrag nicht nur umfangreiche Unterlagen zur KVG beizufügen, sondern auch umfangreiche Unterlagen zu den Fonds, die die KVG bereits verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt. So muss die KVG Angaben zu den Anlagestrategien der Fonds beifügen, hierzu gehören u.a. Angaben zum Einsatz von Leverage, Risikoprofile und Angaben zu Zielfonds bei Dachfondskonstruktionen. Die BaFin orientiert sich an den Vorgaben zur Anlagestrategie nach dem Reporting Template der EU-Verordnung zur AIFM. Die KVG muss für jeden Fonds außerdem die Anlagebedingungen einreichen sowie den von den Anlagebedingungen zu trennenden Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des AIF. Für Publikumsfonds sind überdies Prospekte einzureichen. Für sogenannte Spezial-AIF, d.h. solche die nur an (semi-)professionelle Anleger vertrieben werden, muss die KVG künftig weitreichende Informationspflichten erfüllen, die in einem Dokument zusammengefasst, vom Umfang her einem Prospekt nahekommen. Diese Informationen sind ebenfalls mit einzureichen.

Wann ist mit der Erlaubnis zu rechnen?

Die BaFin hat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mitzuteilen, ob sie der KVG die Erlaubnis erteilt. Diesen Zeitraum kann die BaFin im Einzelfall auf bis zu sechs Monate verlängern. Mit Erteilung der Erlaubnis darf die KVG solche Fonds verwalten, die von der im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategie umfasst sind. Der Vertrieb von Fonds ist allerdings erst möglich, nachdem die KVG den Vertrieb des Fonds angezeigt hat und die BaFin mitgeteilt hat, dass die KVG mit dem Vertrieb beginnen kann. Nach Erhalt der Erlaubnis hat die KVG regelmäßig neue Anforderungen zu erfüllen: Für jeden neuen Fonds ist zu prüfen, ob eine Änderung der KVG-Erlaubnis beantragt werden muss. Für Publikumsfonds muss die KVG die Anlagebedingungen zur Genehmigung bei der BaFin einreichen. Für jeden Fonds (mit Ausnahme inländischer OGAW) ist zudem der Vertrieb anzuzeigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die heutige Privatplatzierung abgeschafft wird. Als Vertrieb von Fondsanteilen gilt künftig bereits jedes Anbieten oder Platzieren. Ausgenommen ist nur der Vertrieb an (semi-)professionelle Anleger, soweit er nicht auf Initiative oder im Auftrag des Verwalters erfolgt. Die KVG hat außerdem umfangreiche, regelmäßige Meldepflichten gegenüber der BaFin zu erfüllen.

Das KAGB wirft viele Auslegungsfragen auf, die der BVI laufend mit der BaFin klärt. Insgesamt sind Fondsverwalter mit dem Antrag der Erlaubnis und nachfolgend erheblichen bürokratischen Anforderungen ausgesetzt. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit der Branche mit der BaFin notwendig, um das Gesetz in der Praxis sachgerecht umsetzen zu können.

Dr. Julia Backmann, Abteilungsdirektorin Recht, Deutscher Fondsverband BVI