Halbe Sachen mit der Rente machen
17.03.2013
Schon seit dem Jahr 2002 können Paare unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rente teilen. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt Anteile ab, so dass beide über gleich hohe Rentenansprüche verfügen.
(fw/db) Das Deutsche Institut für Altersvorsorge GmbH weist darauf hin, dass das [„Rentensplitting“](http://de.wikipedia.org/wiki/Rentensplitting "Link to Wikipedia "Rentensplitting"") erst in Zukunft praktische Bedeutung erlangen wird. Das liegt an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen.
Rentensplitting ist nur für Ehegatten möglich, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder wenn bei einer am 31. Dezember 2001 bestehenden Ehe beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeiten (Beruf, Kindererziehung oder Ausbildung) vorweisen können. Mindestens einer der beiden Partner muss Altersrente beziehen und der andere die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Beantragen können Ehe- oder Lebenspartner das Rentensplitting beim Rentenversicherungsträger frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen.
Auch nach dem Tod eines Partners ist das Rentensplitting noch möglich. Sofern der Partner nach dem 1. Januar 2008 verstorben ist, können Witwen oder Witwer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Partners sich nachträglich für das Rentensplitting entscheiden.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die auf ein zukünftiges Rentensplitting spekulieren, sollten die Vor- und Nachteile genau kennen.
Die Vorteile: Anders als bei der Witwen- oder Witwerrente werden sonstige Einkommen nicht angerechnet. Rentner können beim Rentensplitting also weiter unbegrenzt hinzuverdienen, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, privaten Rentenversicherungen, betrieblicher Altersvorsorge oder aus Vermietung und Verpachtung bleiben unberücksichtigt. Die durch Rentensplitting erworbenen Anwartschaften fallen auch dann nicht weg, wenn der verwitwete Partner wieder heiraten sollte. Verwitwete Ehepartner mit Rentensplitting können die Erziehungsrente beantragen, wenn sie ein Kind betreuen. Das können ansonsten nur geschiedene Rentner.
Die Nachteile: Mit der Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Ehegatten oder Lebens-partner eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus. Das bedeutet auch: Wenn derjenige Partner überlebt, der Rentenanwartschaften abgetreten hat, muss er sich mit der gekürzten Rente begnügen.
Für Partnerschaften mit „Nur-Hausfrauen“ oder „Nur-Hausmännern“ eignet sich das Rentensplitting überhaupt nicht, denn sie erfüllen die Mindestversicherungszeiten von 25 Jahren nicht.
So wird geteilt
Geteilt werden die Entgeltpunkte aus der Altersrente oder, wenn ein Partner bereits verstorben ist, aus der Witwen- oder Witwerrente. Die Rentenansprüche werden miteinander verglichen. Derjenige Partner, der die niedrigere Summe an Entgeltpunkten erworben hat, erhält die Hälfte der Differenz als Splittingzuwachs.
Rentenansprüche aus Ostdeutschland und Westdeutschland und aus der knappschaftlichen Renten-versicherung werden jeweils getrennt ausgeglichen, denn die Entgeltpunkte führen zu unterschiedlichen Rentenbeträgen.
Auswirkungen bedenken
Ehepaare oder Lebenspartner, die sich mit dem Gedanken eines künftigen Rentensplittings tragen, damit beide gleichgestellt sind, sollten die Vor- und Nachteile abwägen: Zuverdienst-Chancen, Kindererziehung, Lebenserwartung und Wiederverheiratungsaussichten. Auf jeden Fall sollte das Rentensplitting vor der verbindlichen Antragsstellung von einem Rentenberater durchgerechnet werden. Ein Grund, während des Erwerbslebens auf eine ausreichende eigene Altersvorsorge zu verzichten – sei es per Riester-Rente, betrieblicher Altersvorsorge oder privat – ist die Aussicht auf ein späteres Rentensplitting auf keinen Fall.
Dietmar Braun, Redakteur finanzwelt

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