Fondsdepot Bank: Haftungsfrage bei Bestandsprovisionen

09.05.2013

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Bei der Rückvergütung von Bestandsprovisionen ist Vorsicht geboten. Den Haftungsproblemen für den Vermittler auf der einen Seite, steht die steuerliche Behandlung dieser Zahlung auf Kundenseite gegenüber. Beides gilt es zu klären, um nicht das Nachsehen zu haben.

(fw/ah) „Sofern die Bestandsprovision an den Vermittler ausgekehrt wird und dieser die Provision ganz oder teilweise seinem Kunden erstattet, kann dies zur Steuerfalle für den Kunden und zum Haftungsproblem für den Vermittler werden", so Dr. Christian Dicke, Geschäftsführer der Fondsdepot Bank. Fließen dem Kunden Bestandsprovisionserträge aus seiner Fondsanlage zu, sind diese gemäß § 22 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Erhält der Kunde die Provisionen von seinem Vermittler, so ist er verpflichtet, diese Erträge in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Der Vermittler sollte den Kunden schriftlich auf diese Verpflichtung hinweisen, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die bessere Alternative ist es, die depotführende Stelle mit der Auszahlung der Bestandspro-vision an den Kunden zu beauftragen. In diesem Fall wird unter Beachtung der hinterlegten steuerlichen Situation des Kunden eine Versteuerung der Bestandsprovisionszahlung vorge-nommen.

„Die Fondsdepot Bank bietet mit dem StrategieInvestment Fondsdepot dem Berater beide Wege des Provisionsflusses - entweder die Auszahlung an den Vermittler oder direkt an den Kunden, wobei dann die Steuer bereits von der Fondsdepot Bank abgeführt wird. Somit ist die Haftungsfrage für beide Seiten klar geregelt", so Dr. Christian Dicke. „Der Berater kann bei unserem Produkt individuelle Gebührenmodelle vereinbaren und somit dem Kunden die gesamte Provision direkt zurückerstatten lassen, ohne Einkommensverluste in Kauf nehmen zu müssen."

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