Es gibt die Doppelbesteuerung bei der Rente!
18.03.2020
Heinrich Braun, Dipl.-Kfm., Steuerberater (li.) und Dr. rer. nat. Klaus Schindler, Dipl.-Mathematiker (re.)/ Fotos: © Heinrich Braun / Klaus Schindler
Zwei Experten haben mittels mathematischer Formeln die Doppelbesteuerung bei der Rente und deren Verfassungswidrigkeit nachgewiesen. Aktuell befinden wir uns sogar im Maximum.
Wenn der steuerfrei gestellte Anteil des Renteneinkommens geringer ist als der versteuerte Anteil der Rentenbeiträge respektive der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung liegt eine Doppelbesteuerung der Rente vor. Dass dies selbst unter Vernachlässigung der Inflation, Verletzung des Rückwirkungsgebots und Annahme eines Nominalwertprinzips der Fall ist, haben Dipl.-Mathematiker Dr. Klaus Schindler und Steuerberater Dipl. Kfm. Heinrich Braun für den NWB Verlag aus Herne nachgewiesen. Nach Berechnung der beiden Experten beginnt die Doppelbesteuerung der Rente im Jahr 2005 und nimmt ab diesem Jahr ihr Maximum von 22,3 % an. Bis zum Jahr 2040 hält sie sich auf hohem Niveau und verlangsamt sich dann bis zum Jahr 2070. „Ein durchschnittlicher Rentner sammelt in seinem Berufsleben 35 Rentenpunkte und erhält pro Monat entsprechend 1.156,75 Euro oder 13.881 Euro pro Jahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Renteneintritt im Jahr 2020 muss er aufgrund der Doppelbesteuerung pro Jahr 2.736 € Steuern zahlen – und damit 1.010,24 Euro mehr als eigentlich nötig“, so Heinrich Braun. Bei einer Bezugsdauer von 15 Jahren würde dieser Rentner als über 15.000 Euro mehr an das Finanzamt abführen als er müsste. Deshalb raten die beiden Experten allen Rentner, Einspruch einzulegen, das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen und sich auf ein Musterverfahren zu berufen, das Heinrich Braun beim FG Saarland angestrengt hat. (ahu)