CSRD: Konzernklausel vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung

26.03.2024

Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Foto: © GDV

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Versicherer die sogenannte Konzernklausel bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung uneingeschränkt anwenden dürfen. „Dass Versicherungskonzerne die Nachhaltigkeitsinformationen aller Konzerngesellschaften in einem Bericht zusammenfassen dürfen, erspart den Unternehmen viel Arbeit“, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium vorgelegt. Er regelt die Berichtspflicht von Unternehmen und den Anwendungskreis für die ab 2025 zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsberichte.

„Es ist gut, dass der Gesetzentwurf jetzt endlich vorliegt. Die Unternehmen brauchen dringend Planungssicherheit,” sagt Asmussen. Der erste Berichtszeitraum läuft bereits.

Berichtspflicht braucht Ausnahme für kleine Unternehmen

Die Versicherer regen zudem an, eine Ausnahme von der Berichtspflicht für kleine Versicherungsunternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden vorzusehen, ähnlich wie es der Gesetzentwurf für Pensionsfonds vorsieht. „Für große Unternehmen bedeutet die Berichtspflicht hohen Aufwand. Für kleine Unternehmen ist sie unzumutbar“, appelliert Asmussen.

Aus GDV-Sicht sollte der Gesetzgeber bei der europäischen Richtlinie auf zusätzliche nationale Berichtsanforderungen verzichten. „Eine pragmatische und unbürokratische Anwendung unterstützt die Unternehmen dabei, die Vorgaben zügig umzusetzen und ihren Teil zur nachhaltigen Transformation der Wirtschaft beizutragen, so Asmussen“.

Zügig Entscheidung bei Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz treffen

Im Rahmen von CSRD wird auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angepasst, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. „Das ist im Interesse der Investoren, Verbraucher und anderer Stakeholder und vermeidet gleichzeitig überflüssigen Aufwand bei den berichtspflichtigen Unternehmen“, so Asmussen.

Damit die angestrebte Entlastungswirkung ihre Wirkung entfalten kann, bedarf es aus Sicht der Versicherer jetzt einer schnellen Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten derjenigen Unternehmen, die bereits seit dem 1. Januar 2023 dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterliegen. Diese Unternehmen müssen nach aktueller Rechtslage spätestens zum 31. Mai ihre Berichte für das Geschäftsjahr 2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorlegen. (mho)

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