BVK unterstützt BGH-Urteil zur Kündigung von Lebensversicherungen

11.09.2013

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Wenn Kunden ihre Lebensversicherung kündigen, darf der Anbieter auch künftig bis zur Hälfte der Beiträge einbehalten. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt das Urteil.

(fw/ah) Das Urteil schließt eine Regelungslücke im Hinblick auf die Berechnung des Rückkaufswertes von vorzeitig gekündigten Lebensversicherungen, die vor 2008 abgeschlossen worden sind. Im Fall einer Kündigung ihrer Police müssen Kunden auch weiterhin hohe Abschläge auf den sogenannten Rückkaufswert hinnehmen.

„Damit haben die Richter auch für Verträge eine Klarstellung erzielt, die vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 abgeschlossen worden sind, und die allgemeine Praxis der Branche bestätigt", kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das BGH-Urteil. Mit dieser Entscheidung können Versicherungsnehmer kalkulieren, welche Konsequenzen eine vorzeitige Vertragskündigung hat und gegebenenfalls mit ihrem Versicherungsvermittler nach anderen Lösungen suchen.

„Das Urteil zeigt, wie wichtig qualifizierte Beratung durch die Versicherungsvermittler ist, damit Kunden die Tragweite und Bindung eines Vertragsabschlusses bewusst gemacht wird", so der BVK-Präsident.

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