BVK: Lebensversicherung fällt nicht unter „PRIPS“
21.11.2013
Die Mitglieder des EU-Parlaments haben in dieser Woche über den Entwurf der Kommission für das sog. KID-Kundeninformationsblatt, das für Finanzanlageprodukte für Kleinanleger (PRIPS) gelten soll, abgestimmt. Das KID gelte für Finanzanlageprodukte, nicht für Versicherungen, stellt der BVK klar.
(fw/ah) Die Lebensversicherung wurde bislang nicht bei den PRIPS-Produkten erwähnt. Weder der vorliegende Entwurf der Kommission noch die Version des Europäischen Rates vom 24.06.2013 noch die zur jetzigen Entscheidung im Parlament vorliegende Fassung ließen sich eindeutig dahingehend auslegen, welche Lebensversicherungsprodukte in den Anwendungsbereich fallen.
„Die Lebensversicherung ist durch die Einbeziehung in das Kundeninformationsblatt durch die Hintertür als Finanzanlageprodukt definiert worden. Sie hat aber mit ihren garantierten Leistungen nichts bei den PRIPS-Produkten zu suchen. Als Versicherung ist sie systematisch richtig der IMD II zuzuordnen. Die Entscheidung dort sollte abgewartet werden und nicht über die Verordnung zum KID vorweggenommen werden", fordert BVK-Präsident Michael H. Heinz. Darüber hinaus könne er durch die zwingende Offenlegung der Provision keine Verbesserung der Situation der Verbraucher erkennen, die durch das deutsche Vermittlerrecht schon heute hinreichend auch über die Kosten eines Lebensversicherungsvertrages informiert seien. Der Verbraucher werde nicht geschützt durch Kenntnis der Provision, sondern durch qualifizierte Beratung und Betreuung von Versicherungsvermittlern.