Blind Pools vor dem Aus

02.01.2020

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DNL Real Invest hat bislang als Vermögensanlage konzipierte US-Immobilienfonds platziert. Vor wenigen Wochen jedoch hat der US-Partner TSO die Kooperation mit DNL beendet. „Wir bieten in Kürze ein eigenes Produkt an“, kündigt DNL-Geschäftsführer Wolfgang Kunz an. Dabei wird es sich um einen AIF handeln, der in amerikanische Immobilien investiert. Asuco setzt bei seinen Zweitmarkt-Modellen auf Namensschuldverschreibungen, die unter die Vermögensanlagen fallen, sieht sich jedoch nicht von Maßnahmenpaket betroffen. „In Abstimmung mit der BaFin ist unser Produkt als Semi-Blindpool zu definieren. Außerdem heißt es in dem Maßnahmenpaket, dass Blind-Pools verboten werden sollen, weil es hier keine feststehenden Anlageobjekte und somit keine verlässliche Rendite-Angabe gibt“, sagt Paul Schloz, Geschäftsführer des Emittenten der Namensschuldverschreibungen. „Das ist bei unserem Produkt gerade nicht der Fall: Der Anleger kann sich ein Bild über bislang getätigte Investitionen machen, und eine Rendite-Angabe ist auch für den Fall möglich, dass die neuen Gelder nicht investiert und als Liquiditätsreserve vorgehalten werden.“

Einen AIF lehnt Schloz aus zwei Gründen ab. Zum einen wegen erhöhter Kosten, zum anderen, weil eine Verwahrstelle die Auslagerung der Entscheidungshoheit bedeuten würde. Komplett ungeschoren kommen außerdem auch die AIF nicht davon. So sollen sie künftig nur noch von einer zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden dürfen und nicht mehr von einer KVG, die auf Grund ihrer geringen Größe bei der BaFin lediglich registriert ist. In der Praxis spielen solche Kapitalverwaltungsgesellschaften allerdings keine Rolle, da es derzeit keinen Publikums-AIF am Markt gibt, der nicht von einer regulären KVG aufgelegt wurde. Ähnlich theoretisch erscheint nach Ansicht von Fachjuristen Maßnahme drei: Verbot des Eigenvertriebs. Den Vertrieb typischer Vermögensanlage-Modelle in Konkurrenz zu den AIF übernehmen hauptsächlich freie Vermittler oder unabhängige Pool-Plattformen. Und selbst bei den Crowd-Modellen, bei denen die Anleger in der Regel ihre Entscheidung selbst treffen und Anteile digital zeichnen, sind regulierte Vertriebs-Gesellschaften im Spiel. Emittenten von Direktinvestments müssen künftig einen „unabhängigen Dritten“ mit der Mittelverwendungskontrolle und der regelmäßigen Überprüfung des Bestands beauftragen. Hier spiegelt sich der Skandal des Container-Verkäufers P&R wider. Investoren bezahlten für hunderttausende Stahlboxen, die es überhaupt nicht gibt.

So etwas soll künftig nicht mehr möglich sein, zumal die Maßnahmen außerdem vorsehen, bei einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Sonderprüfungen einleiten zu können. Manchen Marktbeobachtern gehen die Vorschriften nicht weit genug. Sie fürchten zum Beispiel, dass Blind Pools über zwischengeschaltete Gesellschaften weiterhin möglich sind. Andere Maßnahmen dürften in der Praxis kaum Auswirkungen haben oder sind bereits durch andere Regularien abgesegnet. Unvollständige Prospekte? Ein theoretisches Problem. Produktinterventionsbefugnis? Ist jetzt schon möglich, findet aber kaum statt. Rechnungslegung? Wird kaum kontrolliert. Verbraucherbildung? Wie soll das in der Praxis aussehen?

Die Vertreter der Finanzdienstleister bleiben daher gelassen – zumal die neuen Regeln zur Vermögensanlage gerade einmal 5.975 registrierte 34f-Vermittler betreffen.

Markus Gotzi, Chefredakteur "Der Fondsbrief"