AfW: Rechtsanwälte dürfen Prüfberichte erstellen
04.03.2013
Auch Rechtsanwälte sind grundsätzlich geeignet, die Prüfung nach §24 Finanzanlagenvermittlerverordnung durchzuführen. Dies teilte der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in einer Presseerklärung mit.
Prüfungsberechtigt sind neben Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften neuerdings öffentlich bestellte und zugelassene Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen. Das betrifft insbesondere Steuerberater. Auf Nachfrage des AfW ergab sich jedoch, dass es einen redaktionellen Fehler in §24 gibt und es statt „öffentlich bestellt und zugelassen" heißen sollte „öffentliche bestellt oder zugelassen". Damit wären auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch, dass sie von der Materie Ahnung haben sollten.
Geprüft wird unter anderem, ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die jährliche Prüfung bezieht sich auf das abgelaufene Kalenderjahr und muss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) eingereicht werden. Die Kosten für die Prüfung müssen die Vermittler selbst tragen.
Der AfW vertritt nach eigenen Angaben die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.500 Mitgliedsunternehmen.