Insolvenzsicherheit von blau direkt besteht Gerichtstest

11.04.2018

Oliver Pradetto, Geschäftsführer blau direkt / Foto: © blau direkt

Ein Hamburger Maklerpool hatte Werbung geschaltet und Zweifel an der Sicherheit der Maklerbestände bei Pools gesät – zu Unrecht wie das Landgericht Lübeck befand.

Im Januar verbreitete der Hamburger Maklerpool DEMV in einem Webinar verschiedene Behauptungen, die die Sicherheit von Makler­beständen bei Pools in Frage stellen. Die Garantien und Sicherheitssysteme von blau direkt würden diesen Umstand nicht ändern. Im Anschluss wurde das aufgezeichnete Webinar zusätzlich über Facebook verbreitet, wo schließlich auch blau direkt aufmerksam wurde. Mit den getroffenen Aussagen nicht einverstanden, wiesen blau direkt und ein weiterer Poolchef die Kollegen in Kommentaren darauf hin, dass die gemachten Behauptungen falsch wären. Doch statt die Aussagen zu korrigieren oder zumindest nicht weiter zu verbreiten, widersprach der Geschäftführer der DEMV und veröffentlichte kurz darauf die Aussagen in einem Advertorial - eine als redaktioneller Beitrag erschei­nende Werbeform – im Onlinemagazin der proContra erneut. Die fortgesetzte Verbreitung herabsetzender Falschbehauptungen wollte blau direkt darauf hin nicht länger hinnehmen und mahnte die Kollegen ab. blau direkt beanstandete insbesondere die Behauptung, dass im Falle einer Insolvenz des Maklerpools zeitaufwendig per Maklerauftrag auf die Direktvereinbarung übertragen werden müsse. Auch die Behauptung, dass die Rechte am Kundenbestand beim Pool lägen oder dass der Bestand im Insolvenzfall ohne Zustimmung des Maklers veräußert werden könnten, widerspricht der Auffassung der Lübecker. „Tatsächlich bietet blau direkt seinen Partnern ein komplexes Sys­tem, dass die Bestandssicherheit des Maklers auch im Insolvenzfall schützt. Mit allen wichtigen Versicherern wurden vertragliche Verein­barungen geschlossen, die eine schnelle Rückübertragung auf den Makler ohne Maklervollmacht sichern.“, erklärt Geschäftsführer Oliver Pradetto. „Wenn wir zulassen, dass Wettbewerber dies leugnen, lassen wir zu, dass die kaufmännische Kompetenz unserer Maklerpartner in Zweifel gezogen wird. Diese verlassen sich auf uns und unsere Versicherungspartner.“

Da die DEMV auf Ihrer Auffassung weiterhin beharrte, ging der Fall im Februar erstmalig vor Gericht. Am 14.02.2018 erließ das Landge­richt Lübeck nach Prüfung der Sachlage eine einstweilige Verfügung gegen den Hamburger Maklerpool. Der DEMV schaltete daraufhin die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala ein. Der Münchener Anwalt hatte durch Kommentare in Fachzeitschriften auf sich aufmerksam gemacht, in denen er die insolvenzsichernde Wirkung der durch Pools gegebenen Garantien in Abrede stellt. Zur Glaubhaftmachung legte dieser dem Gericht unter anderem eine Pressemitteilung eines weiteren Maklerpools - der VEMA – vor.

Auch die den Hamburgern ebenfalls in der einstweiligen Verfügung untersagte Behauptung, Makler hätten keine Außenwirkung, da ihr Name nicht in den Policen des Pools stünde, griff Anwalt Fiala an.

Eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, dass 90 % der Policen des Hauses ohne Namensnennung des Pools erfolgten, wollte er nicht gelten lassen. In der Entgegnung verstieg er sich sogar dazu, dem Gericht gegenüber einen Meineid anzudeuten. Beweisen wollte der Anwalt dies durch die Vorlage verschiedener Policen mit Eindruck des Poolnamens im Betreuerfeld. Freilich stammte nur eine der vorgelegten Policen aus dem Haus von blau direkt. Die weiteren stammten von den Maklerpools Fonds Finanz und der zu Hypoport gehörenden Innfinance.

Das Landgericht nahm den Vortrag des Münchener Anwalts zur Kenntnis, würdigte diesen jedoch nicht mit einer Veränderung seiner Auffassung. Die einstweilige Verfügung wurde am 10.04.2018 in einem Versäumnisurteil bestätigt. Weder der gescholtene Wettbewerber, noch sein Anwalt leisteten der Ladung des Gerichts Folge.

„Das Gericht hat sich nun zweimal mit dem von uns bereitgestellten Sicherungssystem befasst. Beide Male hat das Gericht irreführende Behauptungen zur Insolvenzsicherheit der für unsere Partner verwalteten Maklerbestände als rechtswidrig beurteilt. Damit sehen wir die immer wieder vorgebrachte Kritik der sich selbst Verbünde nennenden Pools als widerlegt. Auch wenn es sich letztlich um einen rein wett­bewerbsrechtlichen Streit gehandelt hat, haben unsere Sicherungssysteme jedes Mal der gerichtlichen Prüfung Stand gehalten.“, erklärt Oliver Pradetto von blau direkt zufrieden. Das Urteil bestätige damit eine lange Liste renommierter Fachanwälte, die sich bereits zuvor mit den von blau direkt genutzten Bestandssicherungssystemen befasst und diese für wirksam befunden haben. Dies seien laut blau direkt Norman Wirth, Professor Dr. Helmut Schirrmer, Hans Ludger Sandkühler, Matthias Aurand und Andre Westphal. (fw)

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