BaFin erläutert Provisionsabgabeverbot

18.10.2017

Wann darf der Vermittler einen Teil der Provision an den Kunden weiterleiten? / Foto: © nito-stock.adobe.com

Keine Regel ohne Ausnahme: Versicherungsvermittler können Provisionen an ihre Kunden weiter geben, müssen dabei aber einige Dinge beachten. Bei Verstößen gegen die Regelung kommt es auf den Täter, wer für die Verfolgung zuständig ist. Das teilt die BaFin in ihrer Oktober Ausgabe ihres Journals mit.

Das seit 1923 geltende Provisionsabgabeverbot zählt zu den umstrittensten Regelungen der Versicherungsbranche. Während die Befürworter darin einen Schutz der Verbraucher vor steigenden Prämien sehen, stellt die Regelung für die Gegner vor allem eine Einschränkung des Wettbewerbs dar. An dem Streit um die Regelung wird sich wohl auch in Zukunft nichts ändern, denn mit der im Februar in Kraft tretenden IDD-Richtlinie wird das Verbot, Provisionen an die Kunden weiter zu geben, gesetzlich verankert.

In ihrem aktuellen Monatsjournal hat die BaFin nun ihre Sicht auf das Provisionsabgabeverbot erläutert. So gelte die Regelung nicht für sogenannte Tippgeber, deren Tätigkeit sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder –unternehmen herzustellen. Da dies keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO darstelle, seien weiterhin Modelle wie „Kunden werben Kunden“ möglich.

Ausnahmen möglich

Auch lasse & 48b VAG Ausnahmen zu. So seinen Belohnungen und Geschenke zur Anbahnung oder Anlässlich eines Versicherungsvertrages erlaubt, wenn diese einen Gesamtwert von 15 Euro jährlich nicht überschreiten. Zudem findet das Verbot auch keine Anwendung, wenn die Sondervergütung zur dauerhaften Erhöhung der Leistung oder zur Reduzierung der Prämie des vermittelten Vertrages verwendet wird. Die BaFin stellt jedoch klar, dass eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung nur vom Versicherer selbst gewährt werden könne, denn Prämie und Leistung würden auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien beruhen.

Prämienreduzierung nur mit Vertragsänderung

Hingegen reiche die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden nicht aus, wenn im Gegenzug keine Änderung des Vertrages stattfinde. Deshalb müsse der Vermittler im Versicherungsvertrag dokumentieren, wenn er beim Vertragsabschluss auf eine Abschlussprovision verzichte oder diese zur Prämienreduzierung verwende.

Nach Auffassung der BaFin sind auch unzulässige Ermäßigungen auf andere Versicherungsverträge unzulässig. So seien weder Bündel- noch Bestandskundenrabatte oder ähnliche Konstruktionen erlaubt.

Was passiert bei Verstößen?

Die BaFin teilte mit, dass sie Verstöße nur bei Versicherungsunternehmen verfolgen werde. Wenn Vermittler hingegen wider der Regelung handeln, seien ab dem 23. Februar 2018, der Tag, an dem die IDD-Richtlinie in Kraft tritt, die entsprechenden Landesbehörden zuständig, z.B. die IHKs. Damit die gesetzlichen Vorgaben einheitlich umgesetzt werden, stünden BaFin und IHKs in engem Kontakt. (ahu)

www.bafin.de