12 Fehler des BRSG

13.03.2018

Edgar Krieger, Vorstandsmitglied Arbeitskreis Presse & Medien Direktversicherungsgeschädigte e.V / Foto: © Edgar Krieger

Das Perfide, der volle Beitragssatz wird in der Rente fällig, insgesamt mehr als 18 Prozent, wie jeder mittlerweile weiß, da ja zur Krankenversicherung noch der Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherung kommt – Tendenz steigend. Für die betriebliche Altersvorsorge kommt das einer kalten Enteignung gleich. „Wer Betriebsrenten stärken möchte, muss Betriebsrentner von solchen widersinnigen Belastungen befreien“, so Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten (BdV). Es sei völlig unverständlich, dass diese Gerechtigkeitslücke mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz sogar nochmals weiter geöffnet wird, empört sich Kleinlein. Das Problem der Altersarmut lasse sich so nicht lösen, das sei „blauäugig“. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist alles andere als zukunftsfähig.

Fehler 6 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Das Gesetz ist schlichtweg zu kompliziert. Das sagen selbst wohlmeinende Verbände und Versicherer sowie die Gewerkschaften. Ein kompliziertes Gesetz kostet aber und ist zudem ungerecht.

Fehler 7 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

„Das Sozialpartnermodell ist für Großkonzerne gemacht und für mittelständische Betriebe nicht zu bewältigen“, wird Andrew Hartsoe, verantwortlich für Betriebsrenten beim Finanzberater Plansecur in der „Frankfurter Allgemeinen“ zitiert. Der Mittelstand sei oft nicht tarifgebunden. „Bleibt es dabei, ist das Modell von Nahles ein Rohrkrepierer“, sagt Hartsoe. Es bleibt erst mal dabei. Damit sind Millionen von Arbeitnehmern außen vor, denn von 2000 bis 2016 ist die Tarifbindung der Hans-Böckler-Stiftung zufolge in Westdeutschland von 70 auf 59 Prozent gesunken, in Ostdeutschland von 63 auf 47 Prozent. Wie heißt es doch so schön im Gesetzestext:

„Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist. (2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot 1. in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und 2. deutlich darauf hinweist, a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.“ Und weiter heißt es in dem Gesetz: „Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren“. Das klingt wie „hätte, hätte … Fahrradkette“. „Bätschi würde Andrea Nahles sagen“.

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