OLG Köln muss über Provisionsabgabeverbot entscheiden

24.10.2016

©fotogestoeber fotolia.com Die Zukunft des Provisionsabgabeverbotes liegt nun in den Händen des OLG Köln

Welche Auswirkungen wird die Entscheidung der Kölner Richter haben?

Durch die Deckelungen der Courtagen/Provisionen in der substitutiven Kranken- und insbesondere in der Lebensversicherung wurden die Erlöse der Vermittler jüngst um Teils bis zu 40% gemindert. Versicherungsvermittler sind jedoch - obwohl sie Kaufleute und Dienstleister sind - nach der derzeit herrschenden Meinung in der Literatur daran gehindert, wirksame Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern zu treffen, um sich ihre Aufwendungen für Bedarfs- und Risikoanalysen, Beratungen und Vermittlungen angemessen vergüten zu lassen. Denn nach dem Wortlaut des § 34d Abs. 1, Satz 4 GewO soll ein gesondertes Entgelt für Dienstleistungen der Versicherungsmakler nur gegenüber Nichtverbrauchern vereinbart werden können.

„Einerseits wird eine grundsätzliche Pflicht zur umfassenden Beratung vor der Versicherungsvermittlung im VVG gesetzlich normiert, für die der Dienstleister jedoch keine Vergütung verlangen darf, wenn einer umfassenden Bedarfsermittlung, Risiko- und Marktanalyse mit anschließender Beratung , Marktselektion und Beratung keine erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages folgt. Verkehrte Welt! Die Politik ist nun gefordert, Regelungen zu erlassen, wonach für erbrachte Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angemessene Vergütungen rechtssicher vereinbart werden können“, fordert Wilfried E. Simon, 1. stv. Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V., Berlin (IGVM). Bereits in seiner ersten Stellungnahme an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)  vom 23.5.2012 hat moneymeets diese Forderung im Rahmen der Konsultation zum Provisionsabgabeverbot konkretisiert und für den Fall begründet, dass am Provisionsabgabeverbot nicht länger festgehalten werden solle. „Kaufleute haben das Grundrecht nach Artikel 12 Grundgesetz, ihre Dienstleistung eigenständig zu kalkulieren und dem, der deren Dienste in Anspruch nimmt, aufwandsbezogen in Rechnung zu stellen. Dieses Grundrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit mehrmals bestätigt“, so Simon. „Nur bei der Politik ist dies bislang offenbar noch nicht angekommen und wohl aus diesem Grunde gänzlich unberücksichtigt geblieben, was sich nun dringend ändern muss“. (ah)

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