P&R, Infinus, EN Storage und die Wirtschaftsprüferhaftung

21.08.2019

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Der Fachmann staunt und der Laie wundert sich. „Was ist mit meinem Geld passiert und wie konnte das geschehen?“ Kapitalanlagen geraten oftmals aus (zunächst) unverständlichen Gründen in Schieflage. Bestes Beispiel der jüngeren Vergangenheit sind die Vorgänge rund um die deutschen P&R Container Gesellschaft. Die Meldung, dass rund eine Million Container gar nicht vorhanden waren, erschrak gleichermaßen Anleger wie Finanzvermittler.

Nicht nur im „Fall P&R“, sondern immer häufiger stellen Betroffene sich die Frage, was die Wirtschaftsprüfer eigentlich gesehen und getan haben? Wir möchten Sie in diesem Beitrag über neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung informieren. Die Wirtschaftsprüferhaftung war für geschädigte Kapitalanleger in vielen Teilen nur ein stumpfes Schwert. Die deutschen Gerichte urteilten insoweit eher restriktiv. Aktuelle Entwicklungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung haben die Rechtslage aber deutlich verbessert.

Grundgedanken der Wirtschaftsprüferhaftung

Die rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftsprüferhaftung gegenüber Kapitalanlegern sind komplex. Dies liegt vor allem daran, dass Wirtschaftsprüfer nicht eindimensional tätig sind. Oft sind sie zeitgleich Jahresabschlussprüfer, Prospektgutachter, Treuhänder und/oder Mittelverwendungskontrolleur. Im Falle eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses gegen einen Wirtschaftsprüfer stellt sich deshalb zuerst immer die Frage, welche konkreten 50(vertraglichen) Pflichten der Wirtschaftsprüfer aufgrund seiner Tätigkeit verletzt hat.

Probleme der Wirtschaftsprüferhaftung

In der Vergangenheit stand die Wirtschaftsprüferhaftung für viele geschädigte Kapitalanleger häufig nur auf dem Papier. Zu hoch waren die Hürden, welche die Gesetze und die Justiz den betroffenen Anlegern in den Weg stellten. Besonders problematisch ist regelmäßig die fehlende Vertragsbeziehung zwischen Kapitalanleger und Wirtschaftsprüfer. Hier müssen u. U. kompliziertere Rechtskonstruktionen, wie z. B. der „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ bemüht werden, um vor Gericht erfolgreich zu klagen.

Welche Konsequenzen sich aus dem Fall Infinus ergeben, lesen Sie auf Seite 2