Blind Pools vor dem Aus

02.01.2020

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Ministerien stellen neue Regeln für Vermögensanlagen auf Finanz- und Justizministerium legen nach. Nach einem Eckpunktepapier zur Zukunft der freien Vermittler haben die beiden Ministerien nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, um den Schutz der Anleger gegenüber den Anbietern zu stärken. Es trifft vor allem Finanzprodukte nach dem Vermögensanlagengesetz.

Insgesamt geht es um diese neun Punkte:

1. Abschaffung unvollständiger Verkaufsprospekte 2. Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen 3. Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler 4. Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagen-emittenten. 5. Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle durch unabhängigen Dritten im Fall von Direktinvestments 6. Konsequente Nutzung der Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen 7. Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds 8. Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 9. Verstärkte BaFin-Aktivitäten zur Verbraucherbildung im Bereich Vermögensanlagen

Härtester Schlag sollte wohl das geplante Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen sein. Doch tatsächlich ist der als Vermögensanlage konzipierte Sachwert für Privatanleger die Ausnahme geworden. Der von der BaFin regulierte AIF hat sich bei Bankberatern, freien Vertriebspartnern und ihren Kunden dagegen durchgesetzt – und wird auch von der BaFin offenbar höher eingeschätzt. Denn als Alternativer Investment Fonds konzipiert, sind Blind Pools auch künftig weiterhin möglich. „Mangels feststehender Anlageobjekte ist die Bewertung der Vermögensanlage für die Anleger erschwert. Anleger erhalten kein detailliertes Bild des Geschäftsmodells und können folglich schlechter abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite erzielt werden kann. Es fehlt in einem solchen Stadium auch am Abschluss wesentlicher (Vor-)Verträge etwa über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte, so dass die Anleger wichtige Geschäftspartner des Emittenten nicht kennen und diese folglich auch nicht beurteilen können“, heißt es in dem Papier. Das ist quasi die Definition eines Blind Pools. Sie sollen „künftig Privatanlegern nicht mehr öffentlich angeboten werden dürfen“. Die Verwalter geschlossener AIF dagegen fallen „unter die umfassende Aufsicht der BaFin; zudem unterliegen geschlossene Publikumsfonds, die in Deutschland aufgelegt werden, auch einer Produktaufsicht durch die BaFin.“ Die Realität des Marktes hat das Maßnahmenpaket jedoch weitgehend überholt.

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