Große Geschäftschance dank BaFin

27.07.2017

„Mit unseren ETF-basierten FINE FOLIO-ETF-Stabilitäts-Strategien ist Jung, DMS & Cie. für diesen neuen Geschäftsbereich bereits ideal aufgestellt. Über den noch im dritten Quartal kommenden Robo-Advisor "easyROBI" auf Vermögensverwaltungsbasis komplettieren wir unser Kapitalanlageangebot und schaffen insbesondere Versicherungsvermittlern neue Geschäfts- und Vergütungschancen", unterstreicht Grabmaier.

Im Januar 2015 wurden die FINE FOLIO-ETF-Stabilitäts-Strategien aufgelegt und bieten die optimale Produktlösung für die Altersvorsorge und die Vermögensanlage. Dabei werden die Strategien breit gestreuter, kostenoptimaler ETFs mit der strategischen Asset Allocation von BlackRock und dem Value@Risk-Risikomanagement der Kapitalverwaltungsgesellschaft Ampega. verbunden. Die ideale Basis also für „easyROBI".

Die erstmalige Vorstellung von „easyROBI" erfolgt im Rahmen der Jung, DMS & Cie.-Veranstaltungsreihe „JDC hautnah vor Ort 2017" im September 2017.

Aktuelles BaFin-Rundschreiben ändert Verwaltungspraxis

In seinem Urteil vom 14. Juni hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die europäischen Wertpapier-Richtlinien dahingehend auszulegen sind, dass die Wertpapierdienstleistungen, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags umfasst.

In ihrem neuesten Rundschreiben stellt die BaFin dazu fest: "Zwar stellt auch ein Vermögensverwaltungsvertrag ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten dar. Denn ein solcher Vertrag ist darauf gerichtet, dass in offener oder verdeckter Stellvertretung des Anlegers Finanzinstrumente angeschafft und veräußert werden. Dennoch ist sowohl die Weiterleitung einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages gerichtet ist, als auch das Einwirken auf einen Anleger, damit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließt, nach europarechtskonformer Auslegung vom Tatbestand der Anlagevermittlung nicht erfasst."

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH wird die bis dahin ständige und seinerzeit verwaltungsgerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis, die Vermittlung von Finanzportfolioverwaltungsverträgen als Anlagevermittlung einzustufen, im Juli 2017 aufgegeben. (ahu)

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