Berufsunfähigkeitsversicherung unabdingbar?

13.02.2017

Björn Thorben M. Jöhnke © Jöhnke & Reichow

Der Tätigkeits- und Stundenplan („minutiöser Stundenplan“)

In einem Leistungsverfahren hat der Versicherte ebenfalls einen Tätigkeits- und Stundenplan vorzulegen, damit der Versicherer in der Leistungsfallprüfung prüfen kann, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird ein Tages- oder Wochenplan zu erstellen sein, um jede Tätigkeit nach Art und Umfang darzustellen. Weiter ist unter Beweis zu stellen, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß der Versicherte nicht mehr im Stande ist, seine vorher konkret ausgeübte Tätigkeit auszuüben. Zur schlüssigen Darlegung des Versicherungsfalles muss der Versicherte vortragen, wie sich seine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit im Einzelnen darstellt. Er hat auch darzulegen, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft und nicht nur vorübergehend bestehen wird.

Nachvollziehbarkeit der Berufsunfähigkeit

Dabei genügt eine Umschreibung von gewissen Tätigkeitsbereichen mit einer z.B. „Sammelbezeichnung“ nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Arbeitsbeschreibung, mit der die Tätigkeit nach ihrer Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden – und damit für den Versicherer und das Gericht - nachvollziehbar wird (vgl. BGH VersR 2005, 676). Diese vom Versicherten geschuldete Mitwirkungspflicht erübrigt sich jedoch nicht durch die reine Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines behandelnden Arztes. Zwar kann eine AU-Klausel in dem Versicherungsvertrag vereinbart worden sein, die den Versicherer zunächst zur Zahlung verpflichtet. Eine Berufsunfähigkeit muss jedoch durch weitere Indizien erst belegt und bewiesen werden.

Haftungsgefahren für Vermittler?

Aus anwaltlicher Sicht ist Vermittlern dringend anzuempfehlen, dem Kunden die Absicherung der Arbeitskraft anzuempfehlen und über Möglichkeiten der Absicherung zu beraten. Sollte der Kunde diese Absicherung nicht wünschen, so sollte der Vermittler dieses explizit dokumentieren und sich bestenfalls vom Kunden unterzeichnen lassen, damit der Vermittler seine Haftung minimieren kann.

Für den Vermittler stellt sich jedoch aus haftungsrechtlicher Sicht die Frage, in wie weit er einen BU-Leistungsfall - in Anbetracht vorbezeichneter Problempunkte - begleiten kann und möchte. Um den Gefahren des Vorwurfs einer unerlaubten Rechtsberatung aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich frühzeitig juristische und fachlich kompetente Unterstützung einzuholen.

Fest steht jedoch, dass sich für die Beratung des Vermittlers durchaus Handlungsbedarf hinsichtlich der Absicherung der Arbeitskraft besteht, denn die biometrischen Risiken verwirklichen sich immer häufiger und die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers gehen bekanntermaßen „weit“.

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Hamburg

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