OLG Köln muss über Provisionsabgabeverbot entscheiden
24.10.2016
©fotogestoeber fotolia.com Die Zukunft des Provisionsabgabeverbotes liegt nun in den Händen des OLG Köln
FinTech legt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein, den Haftungsauschluss aus den AGB zu streichen. Oberlandesgericht Köln empfindet Provisionsabgabeverbot als nicht mehr zeitgemäß.
Ein FinTech-Unternehmern wirbt neue Kunden mit dem Versprechen, dass die Kunden bei Übertragung ihrer Versicherungsverträge die Hälfte der empfangenen Courtagen erhalten. Im Gegenzug mussten sie aber auf die gesetzlich vorgeschriebene Beratung verzichten, ebenso auf die ebenfalls gesetzlich vorgesehene Haftung des Unternehmens. Geregelt war dies im Kleingedruckten, den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die wohl von den meisten Kunden gar nicht gelesen werden. Diese Praxis empfand Harald Banditt, Vorstandsmitglied der Interessensgemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) unrechtmäßig und klagte deshalb beim Landgericht Köln auf Unterlassung. Dieses verurteilte die beklagte FinTech, den Haftungsausschluss aus den AGB zu streichen und die so geworbenen Kunden künftig auch zu beraten. In der Weitergabe der hälftigen Courtage sah das LG Köln hingegen keinen Verstoß gegen das so genannte Provisionsabgabeverbot. Die FinTech legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Dieses beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Dies sei das Ergebnis der Vorberatung, so der vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2016.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Provisionsabgabeverbot nicht mehr zeitgemäß sei, denn es schütze nicht (mehr) die Interessen der Verbraucher, sondern primär die der Versicherungsvermittler. Dies sei aber nicht der ursprüngliche Sinn und Zweck des Verbots gewesen, da damit die Interessen der Verbraucher geschützt werden sollten. Daher handele es sich bei den betreffenden drei Verordnungen zur Überzeugung des Gerichts nicht (mehr) um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (bis zum 9.12.2015 noch § 4 Nr. 11 UWG).
Die Vorschrift regelt die Marktverhältnisse im Interesse der Verbraucher und Marktteilnehmer, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt, und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Vertragsschluss und den nachfolgenden Gebrauch der Ware berührt wird, entschied der gleiche Senat noch in seinem Urteil aus dem Kj. 2013. Die Eigenschaft zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer richte sich danach, ob die Vorschrift die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber schütze. „Eines solchen Schutzes bedürften aktuell weder die Verbraucher noch die Marktteilnehmer“ (= Versicherungsvermittler) meinen die Kölner Richter.
Die Grundlagen zum Provisionsabgabeverbot seien im Verlauf der letzten Jahre immer mehr aufgeweicht worden und der Gesetzgeber selbst habe in der Vergangenheit mehrmals Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Verbots geäußert und es mehrfach abschaffen wollen. So zuletzt bei der Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Kalenderjahr 2015, wo das Verbot quasi in letzter Minute nach einer Anhörung doch noch bis zum 30.6.2017 aufrecht worden sei, in dem der Verordnungsgeber die drei Verordnungen vorerst schließlich doch nicht, wie zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, außer Kraft gesetzt habe. Der Senat ging fälschlicherweise davon aus, dass das Verbot ab dem 1.7.2017 ohnehin aufgehoben werde. Bis dahin soll über den Fortbestand im Rahmen der Umsetzung der II. Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD) entschieden werden. Gegen diesen Teil des Urteils legte Banditt deshalb Berufung ein.
Der BGH habe bereits in seinem Urteil vom 17.6.2004, Az. III ZR 271/03 entschieden, dass die Anordnungen des Reichsaufsichtsamtes kein gesetzliches Verbot enthielten, die eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 134 BGB begründe. Daraus folgern die Richter, dass auch der BGH seit dieser Entscheidung nicht mehr von einem wirksamen Verbot ausginge. Diese Erwägungen des 6. Zivilsenats des OLG Köln begegnen allerdings erheblichen bedenken.
Am 21.12.2009 entschied der BGH in seinem "Zweckbetrieb-Urteil:
"… nach § 4 Nr. 11 UWG (Anm.: jetzt 3a UWG 2015) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen."
„Nach unserer Auffassung sind diese Tatbestände beim nach wie vor geltenden Provisionsabgabeverbot gegeben“, resümiert Harald Banditt.
Das Gericht hat den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.11.2016, 12.00 Uhr bestimmt. Auf die genaue Urteilsbegründung darf man also gespannt sein. Ob der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zulassen wird, bleibt abzuwarten - wird aber vom Berufungskläger eher bezweifelt.
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