Wie rechtssicher ist der Kündigungsservice von Check24?

12.02.2020

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Über diese Frage streitet sich das Vergleichsportal derzeit mit der HUK-COBURG. Es ist nicht das erste Mal dass beide Parteien in einen Rechtsstreit verwickelt sind.

Im vergangenen Mai entschied das Oberlandesgericht Köln, dass Check24 die Kfz-Tarife der HUK-Coburg nicht in bisher gewohnter Form auf seiner Internetseite anbieten darf (finanzwelt berichtete). Nun standen sich der Versicherer und das Vergleichsportal erneut vor Gericht gegenüber, dieses Mal wegen des Kündigungsservices von Check24. So hatte die HUK-COBURG Kündigungen von Kfz-Policen durch Check24 zurückgewiesen, wenn bei diesen nicht rechtlich gesichert war, dass der Kunde sie wirklich veranlasst habe. Am 30. Dezember bestätigte das Landgericht Berlin, dass der Versicherer richtig gehandelt habe. So steht dem Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts ein Zurückweisungsrecht zu, wenn die Kündigungserklärung durch einen Boten oder Vertreter übermittelt wird, denn Check24 habe mit der Kündigung nicht gleichzeitig eine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Deshalb sei es von Check24 irreführend gewesen, dass dieser Weg der Kündigung als rechtssicher dargestellt wurde und die Versicherungsnehmer von einer eigenen Erklärung gegenüber dem Versicherer abgehalten worden seien.

Wie Check24 mitteilte, bedeutet das aber noch nicht, dass die Sache bereits erledigt ist: So ist das Hauptsachverfahren um den Kündigungsservice und das diesbzügliche Verhalten der HUK noch nicht eröffnet. Das Vergleichsportal würde derzeit eine entsprechende Klage vorbereiten. So halte man die Ablehnung der Kündigungen durch die HUK weiterhin für verbraucherfeindlich und werde deshalb weiter für die Kunden kämpfen. Die einstweiligen Verfügungen würden sich nur auf konkrete Formulierungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der HUK bezüglich des Kündigungsservices beziehen.

Presseinfo muss zurückgenommen werden

HUK-COBURG hat zudem erstritten, dass Check24 eine am 18. Dezember veröffentliche Presseinfo mit negativen Äußerung gegen HUK-COBURG löschen musste. Als Begründung führte das Gericht an, dass sich der Versicherer rechtskonform verhalte und die Darstellung deshalb eine unlautere Herabsetzung sei. Besonders den in der Presseinfo enthaltenen Verweis auf eine Check24-Webseite mit Diskussionsforum zum Thema Kündigung von Kfz-Policen sahen die Richter kritisch. So diene das Forum dem Zweck, Verbraucher aufzufordern, darüber zu berichten, welche schlechten Erfahrungen sie bei Kündigungen gegenüber der HUK-COBURG gemacht hatten. Damit solle Druck aufgebaut werden, obwohl sich der Versicherer rechtskonform verhält. Die Richter sehen darin einen Wettbewerbsverstoß. (ahu)