Übertragung der Aufsicht auf die BaFin

15.10.2019

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In den letzten Wochen und Monaten liest man viel über dieses Thema. Auch wird die Frage aufgeworfen, ob das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 34f GewO auch Versicherungsvermittler trifft, welche u. a. Fondspolicen vertreiben. Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) rät hierzu. Andere Verbände sehen diese Entwicklungen unkritischer.

Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick geben. Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Dieser Zersplitterung der Aufsicht soll entgegen gewirkt und die Aufsicht soll schrittweise auf die BaFin übertragen werden. Das Bundesfinanzministerium hat zum Stichtag 01.04.2019 ermittelt, dass 37.784 Finanzanlagenvermittler und 191 Honorar-Finanzanlagenberater über eine Zulassung verfügen. Weiter teilt das Ministerium einen Maßnahmenkatalog mit, der ergriffen werden sollen, um die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zu erfüllen. Hieran können betroffene Finanzanlagevermittler ersehen, was sie erwartet:

  1. Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG, der die bisherigen Erlaubnistatbestände des §§ 34f und 34h GewO ablöst. Erlaubnisvoraussetzungen sollen wie bisher Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und der Nachweis der Sachkunde sein.
  2. Übernahme der materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, in das WpHG bzw. daran anknüpfende Bestimmungen (Verordnungen).
  3. Überführung der Finanzanlagenvermittler in die BaFin-Zuständigkeit zum Stichtag 01.01.2021 bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin.
  4. Sukzessive, risikoorientierte Anforderung und Überprüfung der einzureichenden Nachweise im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens durch die BaFin beginnend ab Anfang 2021 mit großen Vertriebsgesellschaften; Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis max. fünf Jahren.
  5. Überprüfung der Einhaltung der materiellen Vorgaben durch eine risikoorientierte BaFin-Prüfung ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.
  6. Weitgehende Digitalisierung der Aufsichtsprozesse.
  7. Finanzierung der Aufsicht über Gebühren und Umlagen.

Praxistipp: Verfolgen Sie interessiert die Diskussion. Es erscheint aus unserer Sicht kein Grund zur übertriebenen Hektik, denn das Ministerium hat auch den geplanten zeitlichen Ablauf mitgeteilt, welcher sich wie folgt darstellt:

  • Sommer 2019: Konsultation Referentenentwurf
  • Herbst 2019: Regierungsentwurf
  • Spätestens Mitte 2020: Abschluss des parlamentarischen Verfahrens/Verkündung des Gesetzes
  • 01.2021: Inkrafttreten der Neuregelungen und Außerkrafttreten der §§ 34f bis 34h GewO und der FinVermV; Beginn der Nachweisverfahren für Finanzanlagenvermittler, die nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht eine Erlaubnis besitzen, Erlaubniserteilungsverfahren nach WpHG für neue Finanzanlagendienstleister und Aufsicht durch BaFin

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