Schwere Geschütze zwischen BVK und Check24

06.12.2017

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Seit gut zwei Jahren liegen der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und das Vergleichsportal CHECK24 juristisch im Clinch. In den letzten Wochen überschlugen sich die Ereignisse und beide Seiten fuhren immer schwerere Geschütze auf. Ausgang ungewiss.

Im Herbst 2015 verklagte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) CHECK24, nachdem er das Vergleichsportal in den Wochen zuvor mehrfach erfolglos abgemahnt hatte. Gegenstand des Streits ist, dass sich CHECK24 nach Auffassung des BVK zwar als verbraucherfreundliches Preisvergleichsportal darstelle, tatsächlich jedoch ein Vermittlungsportal sei, das wie ein Makler arbeite und bei jedem Vertragsabschluss Provisionen kassiere. Diese Tatsache sei jedoch auf den ersten Blick für den Verbraucher nicht zu erkennen. Nach knapp fünfmonatigem Prozess gab das Landgericht München im Juli 2016 der Klägerseite Recht: CHECK24 sei nicht nur ein Vergleichsportal, sondern agiere auch als Versicherungsmakler und müsse somit seinen Kunden auch die Erstinformation aushändigen. Da das Gericht jedoch dem BVK nicht in allen Punkten Recht gab, ging der Verband ebenso in Berufung wie CHECK24. Der Fall lag nun beim Oberlandesgericht München, das im April dieses Jahres das vorinstanzliche Urteil bestätigte. Im September gab CHECK24 bekannt, dass es das Urteil anerkenne und seine Internetseite so umgebaut habe, dass der Kunde nun vor Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Erstinformation über das Produkt per E-Mail zugesandt bekommt. Gleichzeitig ging man aber zum Gegenangriff über und kritisierte, dass Mitglieder des BVK bei einer telefonischen Erstaufnahme Kunden die Erstinformation vorenthalten würden. Vorwürfe, die von BVK-Präsident Michael H. Heinz zurückgewiesen wurden: „Die Vorwürfe sind absurd. Telefonische Erstkontakte sind Vermittlern nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb seit Jahren verboten bzw. Vermittler müssen sich vorher eine Einverständniserklärung ihrer Kunden dafür einholen. Dann hat aber schon eine Kundenbeziehung bestanden, so dass der Kunde weiß, welchen Status sein Vermittler hat. Bei stationären Versicherungsmaklern erfolgt zudem eine erste Kontaktaufnahme vornehmlich auf persönlicher Basis in einem Gespräch. Websites unserer Mitglieder dienen dagegen als erste virtuelle Visitenkarte, der Vertrieb erfolgt auf persönlicher Basis. Dabei erfüllen Versicherungsmakler die gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation und informieren, welchen Status sie haben", so Heinz seinerzeit gegenüber finanzwelt zu den Vorwürfen. Mitte Oktober holte nun der BVK wieder zum Angriff aus und stellte beim Landgericht München I einen Ordnungsmittelantrag gegen CHECK 24. Grund hierfür war der Vorwurf des Vermittlerverbandes, das Vergleichsportal setze die Anforderungen des Urteils von April nur unzureichend um und gebe sich dem Kunden gegenüber weiterhin nicht klar genug als Makler zu erkennen, der für seine Arbeit Provisionen kassiert.

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