Rückabwickeln – so geht’s richtig

16.08.2021

Jürgen Braatz, Fondswissen Beratung / Foto: © Fondswissen

Wer seine Kapitallebensversicherungen loswerden will, stößt bei der Recherche im Internet bald auf zwei Zauberworte: Widerrufsjoker und Rückabwicklung. Aber viele Anbieter können den Versicherten nur den Ankauf ihrer Lebensversicherung anbieten. Vertragshilfe24 ist mit einem anderen Konzept am Markt.

Wer sich von seiner Kapitallebensversicherung trennen will und bei der Versicherungsgesellschaft nach den Bedingungen fragt, erhält oft eine wenig erfreuliche Antwort: Der sogenannte Rückkaufswert ist niedriger als die Summe der bisher gezahlten Beiträge. Das liegt an dem großen Anteil an Kosten der Versicherungsgesellschaft, die ständig von den Prämien abgezogen werden. Der Sparanteil beträgt oft nur rund zwei Drittel, manchmal sogar noch weniger, und dessen Verzinsung ist in den letzten Jahrzehnten ständig gesunken. Aber damit geben sich immer weniger Versicherte zufrieden. Eine ganze Reihe von Anbietern lockt damit, den Versicherten ihre Policen abzukaufen und dafür ein bisschen mehr zu zahlen als den Rückkaufswert, dafür aber schnell. Natürlich müssen auch diese Gesellschaften Gewinn erzielen. Wie sie das machen, hängen sie aber nicht an die große Glocke und die Versicherten fragen nicht lange. Vertragshilfe24 will den Markt transparent machen und erklärt ganz offen, in welchen fünf Einzelschritten er den Versicherungsgesellschaften welche Forderungen stellt und wie die Versicherten an allen Stufen partizipieren. Das Modell ist denkbar einfach: In allen Schritten, die Arbeit von Dienstleistern erfordern, gehen drei Viertel an die Versicherten, ein Viertel an die Dienstleister. In einem Schritt muss der Versicherte selbst tätig werden oder seinen Steuerberater beauftragen.

Grobe Fehler in den Vertragsklauseln

Wieso können überhaupt Lebensversicherungen mit Aussicht auf Erfolg und hohe Rückzahlungen rückabgewickelt werden? Ein Versicherter hat vor rund 15 Jahren begonnen, durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klagen und der entschied im Jahr 2013 (Az. C-209/12), dass er bei Abschluss der Versicherung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. In der Folge beschäftigte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in den Jahren 2014 und 2015 in einer Reihe von Entscheidungen damit, was die Lebensversicherungsgesellschaften den Versicherten zurück- bzw. auszahlen müssen und was nicht. Gleich vorab: Es ist erstaunlich viel; manches ist leicht durchzusetzen, manches nur von Experten. Es betrifft grundsätzlich alle Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Riester-Rentenversicherungen, die zwischen 1982 und 2015 abgeschlossen wurden.

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