Premiere bei Solvium

19.01.2021

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Mit dem „Solvium Logistic Fund One“ bringt Solvium Capital erstmals einen Publikums-AIF auf den Markt. Der Investitionsgegenstand bleibt altbekannt.

Anleger können sich ab 5.000 Euro zzgl. 5 % Agio am Solvium Logistic Fund One beteiligen. Für ihr Engagement sollen sie Auszahlungen in Höhe von 4,56 % jährlich bei quartalsweiser nachschüssiger Auszahlung erhalten. Die Laufzeit des Fonds beträgt ca. 6 Jahre und endet am 31. Dezember 2026. Während dieser Zeit soll über die Auszahlung hinaus gehende Liquidität zum Erwerb von weiterem Logistikequipment verwendet werden, womit durch den Thesaurierungseffekt der Wertverlust infolge Abnutzung der bestehenden Portfolien mindestens ausgeglichen wird. Am Ende der Laufzeit ist der Abverkauf des Logistikequipments bzw. der Zielgesellschaften geplant, um die geplante Schlussauszahlung in Höhe der Kommanditanlagen an die Anleger vornehmen zu können. Die Anleger partizipieren zusätzlich an Mehrerlösen.

Das geplante Volumen des Fonds beträgt 18 Mio. Euro, kann bei Bedarf auf bis zu 50 Mio. Euro aufgestockt werden. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht vorgesehen. Mit dem Investitionskapital soll seit Jahrzehnten im Einsatz bewährtes und etabliertes Logistikequipment wie bspw. Wechselkoffer, Standardcontainer, Standard-Tankcontainer und Eisenbahnwagen erworben und gewinnbringend bewirtschaftet werden.

„Mit dem ersten AIF betreten wir den weißen Kapitalmarkt und erhoffen uns mit diesem zusätzlichen Produkt weitere Vermittler- und Kundenkreise zu erschließen. Wir kommen bekanntlich aus der Welt der Direktinvestments in Container, sind aber unter den ersten gewesen, die Vermögensanlagen in Form von Namensschuldverschreibungen angeboten haben. Zurzeit haben wir gleichzeitig die Vermögensanlage Logistik Opportunitäten Nr. 2 in der Strukturierung als Namensschuldverschreibung noch einige Monate lang im Angebot. Nachfolger sind auch hier bereits in der Planung“, so Solvium-Geschäftsführer André Wreth.

„Wir freuen uns auf die Herausforderung, mit dem AIF jetzt auch Berater und Vermittler anzusprechen, die eine Genehmigung nach § 34 f2 GewO haben und Vermittler mit der Genehmigung nach §34 f3 GewO, die bevorzugt AIF ihren Kunden anbieten“, ergänzt Geschäftsführer Jürgen Kestler. (ahu)