Neues Investmentsteuergesetz ab 2018 –Teil 1

27.11.2017

Dr. Marc-Oliver Lux, Geschäftsführer Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München / Foto: © Dr. Lux & Präuner

Albert Einstein soll einmal gesagt haben: „Für eine Steuererklärung muss man Philosoph sein, sie ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ Das mag ein wenig übertrieben sein, richtig ist aber, dass steuerliche Regeln und Vorschriften für den Laien oft nicht so leicht zu durchblicken sind. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt.

Das Investmentsteuerreformgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, Grund für die Reform: Steuergesetze, die wie das noch geltende Investmentsteuergesetz nach dem sogenannten Transparenzprinzip aufgebaut sind, besteuern tatsächlich angefallene Erträge beim Anleger. Damit bieten sie Raum für Steuersparmodelle und eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten. Lange Zeit versuchte der deutsche Gesetzgeber diese, durch immer neue Regeln, zu unterbinden.

Im Laufe der Jahre wurde das Investmentsteuergesetz dadurch aber immer komplexer. Das verursachte bei Fondsgesellschaften und Depotbanken stetig mehr Aufwand. Gleichzeitig konnten die Finanzbehörden immer schlechter prüfen, ob alle Angaben zu erzielten Erträgen stimmten und die Besteuerungsgrundlagen korrekt waren.

Um das Problem zu lösen, wird das Investmentsteuerreformgesetz auf einem intransparenten Besteuerungssystem mit Pauschalen aufbauen. Ab 2018 werden Investmentfonds selbst zum Steuersubjekt und müssen dann auf inländische Dividenden und Immobilienerträge eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent zahlen.

Um durch die Besteuerung von inländischen Erträgen auf Fondsebene eine Doppelbesteuerung der Kapitalerträge zu verhindern, wird über eine Teilfreistellung je nach Anlagearten ein gewisser Anteil der Erträge steuerfrei gestellt. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Investmentfonds ab und ist auf alle Erträge des Fonds anzuwenden. Die Teilfreistellung beträgt null Prozent bei sonstigen Investmentfonds, 15 Prozent bei Mischfonds (Aktienquote >25 Prozent) und fondsgebundenen Versicherungen, 30 Prozent bei Aktienfonds (Aktienquote >50 Prozent), 60 Prozent bei offenen Immobilienfonds (bzw. 80 Prozent bei Anlageschwerpunkt Ausland).

In Zeiten, da überall mehr Transparenz gefordert wird, mag die Umstellung auf eine intransparente Besteuerung merkwürdig klingen; es vereinfacht jedoch die Besteuerung von laufenden Erträgen aus thesaurierenden Fonds. Diese gestaltete sich gerade bei im Ausland aufgelegten Portfolios schwierig.

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