„Kick back“-Urteil erstmals auf freie Finanzberater ausgeweitet

20.02.2013

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Das Landgericht Berlin hat einen Finanzvertrieb zu rund 30.000 Euro Schadenersatz verurteilt (Az.: 2 O 158/12). Damit wurde das so genannte „Kick back"-Urteil des Bundesgerichtshofes erstmals auf einen freien Finanzvertrieb ausgeweitet. Dies teilte die Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht (KWAG), Bremen, mit.

(fw/kb) Das Gericht attestierte einem Mitarbeiter des Vertriebes fehlerhafte Anlageberatung. Bei der Vermittlung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds „BAC Life Trust 6" war der Klägerin die Provisionshöhe verschwiegen worden, die der Vertrieb für die Vermittlung von Fondsanteilen erhalten hatte. „Obwohl es vor dem LG Berlin um einen Einzelfall ging, dürfte die Entscheidung positive Folgen für tausende Investoren haben, die sich auf Empfehlung von freien Finanzvertrieben an geschlossenen Fonds beteiligt hatten und sich nun erheblichen Verlusten gegenüber sehen", sagte KWAG-Anwalt Jens-Peter Gieschen.

Das Landgericht klassifizierte den freien Finanzvertrieb als Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen, „auf den die ‚Kick back'-Rechtsprechung des BGH anzuwenden ist", so Gieschen. Grundsätzlich müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Banken bei der Vermitt-lung von Anteilen an geschlossenen Fonds ihre Kunden über erhaltene Rückvergütungen informieren (Urteil vom 15. April 2010, Az.: III ZR 196/09). Das Urteil des Landgerichtes ist nicht rechtskräftig.

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