"Das ist durch nichts zu rechtfertigen"
21.11.2019
Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM-Verbandes / Foto: © VOTUM
Ende Juli 2019 veröffentlichten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin. Während der regulative Inhalt dieses Eckpunktepapiers noch harmlos anmutete, war allen Eingeweihten klar, dass der Teufel im Detail steckt und insbesondere die Kosten des beabsichtigten Aufsichtswechsels betrifft. Inzwischen ist es, entgegen der sportlichen Ankündigung, die Konsultationen zum Gesetzesentwurf im Sommer abzuschließen und im Herbst einen Regierungsentwurf zu präsentieren, um das Vorhaben ruhiger geworden. Dies hat gute Gründe.
Tatsächlich existiert ein bisher nicht veröffentlichter, auf den 12.09.2019 datierender, Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVÜG). In diesem werden - unter Vortäuschung einer vermeintlich möglichen Genauigkeit - die allein auf der Ebene der BaFin entstehenden Kosten auf einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe 5,2 Millionen und einen jährlich wiederkehrenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 38,794 Millionen geschätzt! Im schönen Amtsdeutsch heißt es hier:
„Bei den Personalkosten entfallen 16,65 Millionen Euro auf den höheren Dienst, 17,627 Millionen Euro auf den gehobenen Dienst und 4,517 Millionen Euro auf den mittleren Dienst.“
Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, in dem den Planern dieses gesetzlichen Schildbürgerstreichs Einhalt geboten werden muss. Es ist zu hoffen, dass das Bundeswirtschaftsministerium sich mit seinen bereits formulierten Bedenken gegen diese aus der Zeit gefallene Maßnahme zur Steigerung weiterer Bürokratiekosten durchsetzt. Die Fachpolitiker der CDU/CSU Fraktion fragen sich inzwischen zu Recht, wie diese fixe Idee in den Koalitionsvertrag gelangt ist.
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