Muss Karlsruhe über Soli-Abschaffung entscheiden?

15.11.2019

Womöglich muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Soli-Abschaffung beschäftigen / Foto: © Klaus Eppele - stock.adobe.com

Die Entscheidung war sehr knapp: Mit 369 zu 278 Stimmen hat der Bundestag entschieden, den Solidaritätszuschlag ab 2021 abzuschaffen – zumindest für einen Großteil der Steuerzahler. Genau an diesem Detail entzündet sich auch die Kritik, die sogar zu einer Verfassungsklage führen könnte. Für wen hat die Abschaffung welche Folgen?

Nach Rechnung des Bundesfinanzministeriums werden dem Staat durch die Soli-Abschaffung Einnahmen in Höhe von 10,9 Mrd. Euro entgehen. Der Soli fällt aber nicht für alle Bundesbürger weg: So müssen die Top-Verdiener, die 3,5 % der heutigen Zahler ausmachen, die Zulage weiterhin zahlen, für weitere 6,5 % wird ein verminderter Soli fällig. Aber nicht nur vom Einkommen, sondern auch von den Lebensumständen hängt es ab, ob Steuerzahler künftig den Soli zahlen müssen oder nicht. So gibt es unterschiedliche Freibeträge für Kinder, Alleinerziehende oder verheiratete Paare. So zahlen ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer aber 2021 keinen Soli mehr, wenn sie im Jahr nicht mehr als 73.000 Euro brutto verdienen, bis zu einem Einkommen von 109.000 Euro wird der verminderte Satz fällig, wer mehr verdient, für den ändert sich nichts.

Für verheiratete Paare ohne Kinder fällt der Soli bei einer Zusammenveranlagung bis zu einem Bruttolohn von 136.000 Euro komplett weg, bei einem Einkommen von 206.000 Euro teilweise. Wenn beide gleich viel verdienen, muss bis zu einem Einkommen von 148.000 Euro kein Soli mehr gezahlt werden, bis zu 219.000 Euro nur der verminderte Soli.

Warum über die Soli-Abschaffung möglicherweise das BVG entscheiden muss, lesen Sie auf Seite 2