Krankenkassen dürfen Gehalt pfänden bei nicht gezahlten Zusatzbeiträgen

07.02.2013

© James Steidl - Fotolia

Gegen säumige Beitragszahler fahren die Krankenkassen nun schweres Geschütz auf. Und das heißt Hauptzollamt, denn dieses ist in dem Fall Vollstreckungsorgan für offene Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung gibt in einer aktuellen Pressemeldung einen Überblick, was die Krankenkasse darf und wie sich Beitragszahler im Fall einer Forderung verhalten sollten.

(fw/mo) Nicht alle Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich geregelten, einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent gleich gut aus. In dem Fall ist die betroffene Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt einen Zusatzbeitrag - in der Praxis sind das derzeit zwischen acht und 15 Euro mehr im Monat - zu erheben. Viele wechseln daher die Krankenkasse oder zahlen einfach nicht. Nun machen die ersten Krankenkassen ernst und treiben die ausstehenden Zahlungen notfalls per Pfändungsbeschluss ein. Und das steht rein rechtlich auf sicheren Füßen, darauf weist das Verbraucherportal www.1A-Krankenversicherung.de hin. "Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist diesmal nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können sie Gehälter oder Pensionszahlungen pfänden", meint Frank Geldschläger, Geschäftsführer von 1A Krankenversicherung.

Die harte Gangart hat einen Grund: In der Vergangenheit scheuten noch viele Krankenkassen ein kostspieliges Mahn- bzw. Inkassoverfahren, da am Ende häufig nicht einmal sicher war, ob die Forderung zum Erfolg führt. Dabei sind die Gründe für ein Versäumnis vielfältig: Einige haben vielleicht schlicht vergessen, die Beiträge zu bezahlen und holen das bei der ersten Zahlungsaufforderung bereits nach. Letztlich ist es auch für die Beitragszahler ungewohnt, hatten sie in der Vergangenheit so rein gar nichts mit der Überweisung der Krankenkassenbeiträge zu tun. Einige Zahlungssäumige allerdings verweigern die Beiträge im Wissen um die hohen Mahnkosten gezielt. Das soll nun ein Ende haben, denn die Krankenkassen - allein bei der DAK gibt es derzeit 220.000 säumige Beitragszahler - schöpfen nun alle Mittel aus. Ist ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Diese veranlassen dann die Pfändung von Arbeitslöhnen und Pensionen.

Viele staunen am Ende nicht schlecht, wenn der Bescheid über eine Pfändung ins Haus flattert und nicht wie gewohnt zum ersten das Gehalt auf dem Konto ist. So werden Arbeitslöhne und Pensionen nicht nur in der Höhe des säumigen Beitrages gepfändet, sondern bis zur Bezahlung der offenen Posten, oder zumindest einer Einigung mit dem Gläubiger, vollständig zurückbehalten. 1A Krankenversicherung rät zur schnellstmöglichen Begleichung der offenen Beiträge, um unangenehmen Kosten und Ärger aus dem Weg zu gehen. "Sollten mehrere Beiträge offen sein und diese nicht auf einmal beglichen werden können, raten wir dem Versicherten schnellstmöglich Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen. Aus Erfahrung wissen wir, dass sie sich häufig auf Ratenzahlungen einlassen", empfiehlt Geldschläger.