Immer auf der Höhe bleiben

20.08.2019

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IDD und DSGVO haben im vergangenen Jahr den Vermittlern die Notwendigkeit einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VSH) wieder vor Augen geführt. Das Thema ist aber nicht nur bei gesetzlichen Neuregelungen interessant. Am besten, wenn man sich gar nicht selbst darum kümmern muss.

Im Jahr 1590 wurde nachweislich zum ersten Mal im heutigen Deutschland von einem Versicherungsmakler ein Versicherungsvertrag verkauft. Obwohl in den folgenden Jahrhunderten zahlreiche Gesetze in Kraft traten, die die rechtliche Stellung des Maklers konkretisierten, wurde erst im Jahr 2007 mit der Einführung der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) festgelegt, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Berufserlaubnis benötigen. Mit der VersVermV trat auch die Pflicht für die Versicherungsvermittler in Kraft, selbst eine Versicherung für ihre Berufsausübung abzuschließen, nämlich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Gerade dieses Thema sollten Vermittler laut Jonas Hoffheinz nicht auf die leichte Schulter nehmen. „Wir von blau direkt erachten das Thema Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung als überaus wichtig und elementar für uns und alle unsere Vermittler“, so der Head of property & liability risk, Authorized Officer bei blau direkt.

DSGVO veränderte viel – aber nicht die VSH

Durch den zunehmenden Bedeutungsgewinn der automatisierten Datenverarbeitung gewann das Thema Datenschutz in Deutschland ab Mitte der 1960er Jahre deutlich an Relevanz. Weil angesichts der wachsenden Datensammlung des Staates in der Bevölkerung die Sorge wuchs, dass die öffentliche Hand zu viele Informationen bekommen könnten, entwickelte sich in der Folgezeit das Bestreben, die Privatsphäre des Einzelnen zu schützen, weshalb 1977 das erste Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet wurde. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung wurde die Datenschutzrichtlinie immer weiter konkretisiert und im Zuge der Europäischen Integration zudem auf eine supranationale Ebene verlagert. Für große Diskussionen sorgte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Deutschland in Kraft trat. Vor allem in der Finanzdienstleistungsbranche war die Verunsicherung groß, gerade aus Angst davor, wegen Verstößen gegen die Richtlinie haftbar gemacht zu werden. „Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass Vermögensschäden, die auf Datenschutzverletzungen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit entstehen, im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind, wogegen die Freistellung von gegen den Vermittler verhängten Bußgeldern nicht versichert ist“, stellt Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH, klar. Bereits drei Monate vor dem Inkrafttreten der DSGVO sorgte eine andere Abkürzung bei den Versicherungsvermittlern für Verunsicherung: IDD (Insurance Distribution Directive). Die am 23. Februar 2018 in Kraft getretene Richtlinie hat für die Vermittler folgende drei Änderungen mit sich gebracht: „Verkäufe müssen transparent gestaltet werden, zusätzliches Infomaterialblatt muss zu jeden Produkt ausgegeben werden, Mindestanforderungen an die persönliche Beratung müssen erfüllt sein“, erläutert Ralf Werner Barth, Vorstandsvorsitzender der Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern e. V. Als ob es nicht genug wäre, dass die Vermittler bereits unter den ständigen neuen Regularien leiden würden, hat eine Fehlinformation noch zu weiterem Aufruhr gesorgt: „Im Februar 2018 stellten sich viele Vermittler die Frage, ob Ihre Deckungssumme noch ausreichen würde. Anlass der Zweifel war ein Versichererschreiben, das sich auf den damaligen Entwurf der VersVermV bezog und in dem angebundene Vermittler zum Nachweis einer Mindestdeckungssumme von 1,29 Mio. Euro aufgefordert wurden“, berichtet Marc Hinrichsen.

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