Gesellschaftsrechtliche Entwicklungen 2011 in Rechtsprechung und Fachschrifttum zu (notleidenden) geschlossenen Fonds II

03.02.2013

Rund 1,9 Mio. Anleger sind an Immobilien-, Schiff-, Flugzeug-, Medien- und erneuerbare Energien-Fonds sowie Private Equity-Gesellschaften beteiligt,1) so daß geschlossene Fonds nach wie vor ihren Stellenwert haben.

Aus notleidenden geschlossenen Fonds der Vergangenheit kann man lernen, wie von der Rechtsprechung beanstandete rechtliche Probleme gegenwärtig und künftig vermieden werden können.

Haftungsklagen (§§ 128, 130 HGB) gegen Fonds-Gesellschafter (GbR, OHG) werden von Gläubigern der Fondsgesellschaft üblicherweise beim Gericht des Sitzes der Fondsgesellschaft u.H.a. § 22 ZPO bzw. an dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO erhoben. Handelt es sich jedoch um solche Haftungsklagen gegen Anleger und war deren Beitrittserklärung in einer Haustürsituation abgegeben worden, soll gem. § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Anleger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.2)

Für einen gegen einen Anlagevermittler gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung wird als Gerichtsstand der des Anlagevermittlers vertreten (§ 29 ZPO).3)

Was öffentliche Kapitalmarktinformationen sind, kann der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG entnommen werden. Es handelt sich um „für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen …, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen.“ Und für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen wegen falscher, irreführender bzw. unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen ist gem. § 32b ZPO das Gericht des betroffenen Emittenten , des Anbieters der Vermögensanlagen bzw. der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig; dieser ausschließliche Gerichtsstand soll jedoch nicht für vertragliche Ansprüche gelten.4)

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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht)

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