Das soll sich für die Vermittler ab 2021 ändern

21.11.2019

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Ab dem Jahr 2021 sollen die Finanzanlagenvermittler von der BaFin statt von den IHKs beaufsichtigt werden. Wie die geplante Neureglung von statten gehen soll und wer davon betroffen ist, darüber hat das Bundesfinanzministerium ein Eckpunktepapier vorgelegt.

Die beiden Anwälte Jens Reichow und Björn Thorben M. Jöhnke haben im Branchendienst experten Report die wichtigsten Punkte des Eckpunktepapiers des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Aufsichtsübertagung auf die BaFin zusammengefasst. So sollen die bisher getrennten Erlaubnistatbestände der Finanzanlagenvermittlung nach § 34 f GewO und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34 h GewO unter dem neuen Oberbegriff des Finanzanlagendienstleisters in einem neuen und einheitlich im WpHG geregelten Erlaubnistatbestand zusammengeführt werden. Dennoch dürfte es innerhalb dieses einheitlichen Erlaubnistatbestandes eine Unterscheidung zwischen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater geben. So wird laut Jöhnke und Reichow der neue Begriff des Finanzanlagendienstleisters diese Begrifflichkeiten nicht ersetzen und auch nicht deren Unterschiede verdrängen.

Neue Aufsicht

Die wesentlichste Änderung des Papier betrifft die Zuordnung der Aufsichtsbehörde: So werden die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanalagenberater künftig, wie auch Finanzdienstleistungsinstitute, von der BaFin statt von den IHKen beaufsichtigt. Laut Jöhnke und Reichow würde es dadurch aber auch zu einer Zersplitterung der Aufsicht über die Vermittlerschaft kommen, denn viele Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater würden auch über eine Erlaubnis im Versicherungsbereich nach § 34d GewO verfügen und damit weiterhin von den regionalen IHKs beaufsichtigt werden.

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