Das muss in Bezug auf Nachhaltigkeit alles veröffentlicht werden

20.07.2020

Frank Thole, Partner und Frank Bormann, Senior Manager und Interims-Manager WEPEX-Unternehmensberatung / Fotos: © WEPEX

Die Gesetzgeber haben sich anfangs Zeit gelassen, in den letzten Monaten kam es dann aber Schlag auf Schlag. Im Dezember 2019 und Februar 2020 zeigten BaFin und ESMA mit ihren Publikationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine erste Einschätzung zum Thema Nachhaltigkeit in Organisationen. Für Emittenten ergeben sich aus der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zusammen mit der neu eingeführten Taxonomie neue Verpflichtungen im Nachhaltigkeitsreporting, und auch Indexanbieter bekommen mit der Low-Carbon Benchmark Regulation (BMR) eine neue Guideline zum Anbieten von nachhaltigen Indices und Benchmarks.

Vermögensverwalter, Asset Manager und Financial Adviser

Banken und Asset Manager finden Nachhaltigkeitsregulierungen sowohl in der Taxonomie als auch in der Disclosure Regulation, oder auf gut deutsch in der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Die Disclosure Regulation definiert zunächst einmal einige Begrifflichkeiten, so z.B. den Begriff der „Nachhaltigen Investition“, des „Nachhaltigkeitsrisikos“ sowie der „Nachhaltigkeitsfaktoren“.

Im Einzelnen versteht die Disclosure Regulation darunter:

Eine Nachhaltige Investition (Art. 2 (17)) ist definiert als eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die

  • entweder zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt (wobei dies messbar sein muss, z.B. gemessen an Schlüsselindikatoren zur Ressourceneffizienz)
  • oder die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (genannt wird hier beispielsweise die Bekämpfung von Ungleichheiten oder soziale Integration
  • oder als dritte Möglichkeit eine Investition in Humankapital zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, wobei auch hier nachgewiesen werden muss, dass die Unternehmen, in die hier investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, solide Managementstrukturen aufweisen, ihre Mitarbeiter entsprechend vergüten und die Steuervorschriften einhalten

Demgegenüber definiert die Disclosure Regulation den Begriff des Nachhaltigkeitsrisikos als ein Ereignis oder eine Bedingung aus dem Bereich ESG (Environmental, Social, Governance oder auch Umwelt, Soziales bzw. Unternehmensführung), welche einen negativen Effekt auf den Wert einer Investition haben könnte.

Nachhaltigkeitsfaktoren sind schlichtweg die typischen ESG-Faktoren, also Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange wie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Diese finden sich auch in der NFRD so wieder.

Auf der Grundlage dieser Definitionen müssen Finanzberater und Finanzmarktteilnehmer zukünftig einige Stellungnahmen veröffentlichen. Diese sind im Einzelnen

  • Informationen, welche Strategie sie anwenden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (s.o.) in Investitionsentscheidungsprozessen (Art. 3)
  • Informationen, ob sie bei Investitionsentscheidungen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt haben und wie sie ihre Sorgfaltspflicht gewahrt haben, bzw. für den Fall, dass sie Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, eine klare Benennung der Gründe, warum sie darauf verzichtet haben (Art. 4)
  • In vorvertraglichen Informationen müssen Finanzmarktteilnehmer dann Erklärungen abgeben, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Entscheidung einbezogen wurden, und welche erwartete Auswirkung auf die Rendite die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken haben kann (Art. 6)
  • Und schließlich müssen Vermögensverwalter begründen, ob und wie sie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt haben (Art. 7).

Diese Veröffentlichungen sollen hauptsächlich durch Publikation im Internet sowie durch vorvertragliche Information an den Kunden gewährleistet werden.

Weiter auf Seite 2