Schnee auf Gehwegen und Auffahrten: Wer muss räumen und streuen?

19.01.2024

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Gefrorener Regen und vereister Schnee bergen ein hohes Rutsch- und Sturzpotenzial. Hauseigentümer und oftmals auch Mieter sind daher verpflichtet, glatte Gehwege und Auffahrten zu räumen und zu streuen. „Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann zur Kasse gebeten werden – eine Privat- oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar“, erklärt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer und Mieter

In erster Linie haben Hauseigentümer eine Räum- und Streupflicht. Jedoch können sie die Pflicht auf ihre Mieter übertragen, indem sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren. Es reicht laut dem unabhängigen Portal proMietrecht Gbr nicht aus, die Mieter per Hausordnung mit dem Streuen und Räumen zu beauftragen.

Vernachlässigen Eigentümer und Mieter ihren Winterdienst, haften sie unter Umständen, wenn eine Person auf glatten Wegen zu Schaden kommt. Beispielsweise, weil Schnee fiel, während sie bei der Arbeit waren und in diesem Zeitraum ein Spaziergänger auf einer nicht geräumten Fläche vor der Haustür ausgerutscht ist. Sind Grundstückseigentümer beziehungsweise Mieter schadensersatzpflichtig, kann das teuer werden.

Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz

Sie müssen mit dem Privatvermögen sowie den Einkünften haften und zwar bis hin zur Pfändungsgrenze. Die Privathaftpflichtversicherung bietet in einem solchen Fall Versicherungsschutz. Sie schützt nicht nur gegen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Haftpflicht, indem sie bei berechtigten Ansprüchen Geschädigter den Schaden begleicht, sie wehrt auch zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderungen ab – sogar vor Gericht.

Eigentümer, die ihr Haus vermieten und dort nicht selbst wohnen, sollten zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.

Ortssatzungen von Städten und Gemeinden

Gut zu wissen: Wann und wie häufig Schnee geräumt werden muss, legen Städte und Gemeinden in ihren Ortssatzungen fest – und das kann ganz unterschiedlich ausfallen. In Hannover besteht die Reinigungspflicht beispielsweise werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall und bei Glätte. In Kiel muss nach jedem neuen Schneefall der Schnee innerhalb einer Stunde geräumt werden. Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr. Die Ortssatzungen legen auch fest, in welcher Breite die Wege zu räumen sind. Streusalz darf in den meisten Städten und Gemeinden nicht mehr privat zum Einsatz kommen, weil es die Umwelt belastet. Laut Umweltbundesamt sollten alternativ Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat zum Einsatz kommen. (mho)

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